Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

prozessualische Form ihrer Geltendmachung.

155

stimmt summarischen Prozesse zu führendes Beweis-Verfahren
ein ge schoben werden darf. Wir stellen hier das Bremer
Gesetz oben an, weil dieses, wie vorhin gezeigt worden, dem
Wechsel-Kläger ohnehin die freieste Bewegung gestattet; ihm
nämlich erlaubt, nach Belieben den Wechselprozeß ganz auf-
zugeben und statt dessen im ordentlichen Prozeß weiter zu
verfahren.
Bremen. I. c. §4 (Straß, S. 236):
"Der Kläger kann, falls im Lauf des Wechselprozesses
die Legitimation zur Sache bestritten wird, die Suspension
des Wechselprozesses verlangen und, nach Berichtigung des
Legitimationspunktes im ordentlichen Prozesse, zum Wechsel-
Prozeß zurückkehren."
Oldenburg. I. c. Art. 118 (Straß, S. 339):
" Der Kläger kann den Ableugnungseid des Beklagten
durch das Erbieten zu anderweitigem Beweise der geleug-
neten Thatumstände abwenden, und zu dem Ende die Aus-
setzung des Wechselprozesses verlangen, der alsdann in den
unbestimmten summarischen Prozeß übergeht. Nach Been-
digung dieses Zwischenverfahrens wird auf Antrag des
Klägers wieder im Wechselprozesse weiter verfahren."
Braunschweig. 1. c. §6 (Straß, S. 232):
(Unter der nämlichen Voraussetzung). "Der Wechsel-
prozeß wird für die Dauer dieses Verfahrens suspendirt."
Sachsen-Coburg-Gotha. I. c. § 12 (Straß
S. 304):
"Wird die Paffivlegitimation geleugnet, so kann der
Kläger dieselbe durch die gewöhnlichen Beweismittel darthun.
Der Wechselprozeß wird für die Dauer des hiedurch
entstehenden Jncidentverfahrens ausgesetzt."
Lippe-Detmold. I. c. § 6 (Straß S. 294):
— — "Der Wechselprozeß wird für die Dauer des
Zwischenverfahrens aufgehoben."
Anlangcnd das gemeine Recht, so sind die für den
Wechselprozeß maaßgebenden Principien, zufolge des hierüber

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer