prozessualische Form ihrer Geltendmachung.
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stimmt summarischen Prozesse zu führendes Beweis-Verfahren
ein ge schoben werden darf. Wir stellen hier das Bremer
Gesetz oben an, weil dieses, wie vorhin gezeigt worden, dem
Wechsel-Kläger ohnehin die freieste Bewegung gestattet; ihm
nämlich erlaubt, nach Belieben den Wechselprozeß ganz auf-
zugeben und statt dessen im ordentlichen Prozeß weiter zu
verfahren.
Bremen. I. c. §4 (Straß, S. 236):
"Der Kläger kann, falls im Lauf des Wechselprozesses
die Legitimation zur Sache bestritten wird, die Suspension
des Wechselprozesses verlangen und, nach Berichtigung des
Legitimationspunktes im ordentlichen Prozesse, zum Wechsel-
Prozeß zurückkehren."
Oldenburg. I. c. Art. 118 (Straß, S. 339):
" Der Kläger kann den Ableugnungseid des Beklagten
durch das Erbieten zu anderweitigem Beweise der geleug-
neten Thatumstände abwenden, und zu dem Ende die Aus-
setzung des Wechselprozesses verlangen, der alsdann in den
unbestimmten summarischen Prozeß übergeht. Nach Been-
digung dieses Zwischenverfahrens wird auf Antrag des
Klägers wieder im Wechselprozesse weiter verfahren."
Braunschweig. 1. c. §6 (Straß, S. 232):
(Unter der nämlichen Voraussetzung). "Der Wechsel-
prozeß wird für die Dauer dieses Verfahrens suspendirt."
Sachsen-Coburg-Gotha. I. c. § 12 (Straß
S. 304):
"Wird die Paffivlegitimation geleugnet, so kann der
Kläger dieselbe durch die gewöhnlichen Beweismittel darthun.
Der Wechselprozeß wird für die Dauer des hiedurch
entstehenden Jncidentverfahrens ausgesetzt."
Lippe-Detmold. I. c. § 6 (Straß S. 294):
— — "Der Wechselprozeß wird für die Dauer des
Zwischenverfahrens aufgehoben."
Anlangcnd das gemeine Recht, so sind die für den
Wechselprozeß maaßgebenden Principien, zufolge des hierüber