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8. Die Wechselforderungen und die
und nach, geführtem Beweis und Gegenbeweis wird das
Rechtliche erkannt,"
und das
Hessen - Darmstädtiscke Gesetz I. c. § 16
(Straß S. 283),
welches fast wörtlich mit dem Art. 88 des Frankfurter
Gesetzes übereinstimmt und nur noch hinzusügt, daß die
Sache ^im ordentlichen Verfahren mit abgekürzten Fristen
weiter zu verhandeln sei"; endlich das im Wesentlichen gleich
lautende
Waldeckische Gesetz l. c. §5 (Straß S. 403).
Im Gegensätze zu den vorstehend erwähnten Gesetzen
sprechen sich mit Strenge aus die Gesetze von Hannover,
Holstein, Reuß und Nassau.
Hann oP e r I. e. § 483 (Straß S. 273):
(Leugnet der Beklagte die Handschrift und erbietet er sich
zum Diffessions-Eide) «so steht dem Kläger die Führung
des Beweises der Echtheit nicht frei; er muß vielmehr,
behufs Abwendung der Eidesleistung von dem eingeleiteten
Verfahren abstehen und wird sodann in angebrachter
Maße abgewiesen."
Holstein l. e. 8 109 (Straß S. 289):
— «Will der Kläger den Diffessions-Eid nicht schwören
lassen, so steht ihm frei, unter Erstattung der Kosten, das
Wechsclverfahren fallen zu lassen und sein Recht im
ordentlichen Prozesse auszuführen."
Und im Wesentlichen übereinstimmend lauten
Nassau !. e. 8 3 u. 8 (Straß S. 313.315).
Reuß l. c. 8 10 (Straß S. 378).
Eine in der Mitte liegende Behandlung der Sache ist
die folgende, wonach zum Zwecke der Führung des Echtheits-
beweises, so wie vorkommenden Falles des Beweises der
bestrittenen Activ- oder Passiv-Legitimation, oder zur Beschaffung
ähnlicher Nachmessungen, der Wechselprozeß suspendirt und,
unter dem Vorbehalt eventueller späterer Wiederaufnahme
desselben, ein im ordentlichen, den Umständen nach im unbe-