Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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8. Die Wechselforderungen und dir

liquide Einreden des Beklagten zu zerstören, zur Geltung zu
bringen. Unten wird näher auf diesen Punkt eingegangen
werden.

1U.
Der Wechfelprozeß ist oben als eine Art des Erecutiv-
Prozeßes bezeichnet worden. Dies rechtfertigt sich dadurch,
daß derselbe in allen wesentlichen Punkten in Gemäßheit der
für die genannte Prozeßart bestehenden Vorschriften geführt
und richterlicherseits behandelt wird. Der Umstand, daß die
Wechsel-Erecution, wegen der gegen den verurtheilten
Wechsel-Schuldner nach dem Gutbefinden des Klägers sofort zu
verhängenden Prrsonalhaft, von eigenthümlicher Beschaffenheit
ist, übt aus die Form und die Einrichtung des vorangehenden
Verfahrens keinen Einfluß aus. Ueberdies ist die Wechsel-
haft nicht sowohl eine Folge des Wechselprozesses, als der
wechselmäßigen Verbindlichkeit des Beklagten, und kann, wie
unten besprochen werden wird, selbst auf Grund eines im
ordentlichen Prozeß abgegebenen Urtheils eintreten.
Es wird auch von denjenigen Rechtslehrern, welche den
hier in Rede stehenden Punkt berührt haben, übereinstimmend
angenommen, daß der Wechselprozeß gemeinrechtlich eine
Species des Erecutiv-Prozesses sei:
Scherer, Wechselprozeß Ed. 2. 1818. S. 47 ff.
Heise, Handelsrecht § 131 S. 286.
Treitschke, Encyclopädie Bd. 2 S. 204.
Ren au d, Wechselrecht Ed. 2 § 78 S. 196.
Blaschke, Oesterreichischer Wechsel-Prozeß mit
Berücksichtigung des in Deutschland bestehenden
Prozesses. Wien 1858. § 38 S. 73.
Und in demselben Sinne haben sich neuere Partitular-Gesetze
ausdrücklich ausgesprochen. *)

*) Bei den folgenden Mitteilungen aus deutschen Particular-Gesetzen,
welche in Beziehung auf den Wechsel-Prozeß erlassen find, citiren
wir aus

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