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5. Diligenz von Mandataren bei der
Schiffer selbst, oder doch im Verhinderungsfälle eine zur
Vertretung desselben befugte Person, unter Angabe deren
rechtlichen Stellung, das Connossement unterzeichne, kann
kein Zweifel bestehen. — Daß danach ein mit einer bloßen
Chi ff er signirtcs Connossement, bei welchem man dem Capi-
tain, der dadurch verpflichtet sein soll, nicht einmal diejenige
Person anzugcben im Stande ist, von welcher die Signatur
vollzogen worden sei, als ein durchaus mangelhaftes ange-
sehen werden muß, leuchtet ohne Weiteres ein. Allein auch
von dem andern Faäe gilt Dasselbe, wenn freilich die "für
den Capitain" vollzogene Unterschrift einen Namen auf-
weisct, jedoch ans dem Documente nicht ersichtlich ist, wer
der Namens-Inhaber sei, und worauf seine angebliche
Vertrctungsbefugniß im Verbältniß zum Capitain beruhe."
Es wird dann angeführt, daß es unbegründet sei, wenn
die Beklagten behaupteten, daß Connossemente mit den mehr-
erwähnten Unregelmäßigkeiten häufig im Verkehr 'vorkämen,
und unbedenklich, als den Schiffer und das Schiff verbindend
und die Abladung beweisend, gegen Zahlungs- oder Accepts-
Leistungen entgegengenommen würden. Fälle, in denen so
verfahren worden, wären nur als Ausnahmen anzusehen,
wobei Dienigen, welche solche Connossemente annähmen, ent-
weder anderweitige Ursache haben würden, aller Bedenken sich
übcrhoben zu wissen, oder auch für ihre Interessen ungenügend
sorgten. Jedenfalls dürfe Niemand, welcher, wie dies hier
bei den Beklagten Statt gefunden habe, fremde Angelegen-
heiten zu vertreten habe, sich über Dasjenige wegsetzen, was
im Allgemeinen und ordentlicher Weise durch die Natur des
Verhältnisses erfordert werde.
Im Uebrigen legte das Oberappellationsgericht der
rechtlichen Natur desjenigen Geschäfts (eines Auftrages)
wesentliche Bedeutung bei, welches die Beklagten für ihren
Bremischen Correspondenten auszuführen gehabt hätten. —
Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der den Beklagten
crtheilte Auftrag nicht anders zu verstehen gewesen sei, als
daß die Beklagten das Accept nur gegen die Auslieferung solcher