Prüfung der Echtheit von Dokumenten.
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ungeachtet verbunden, den Consignatair schadlos zu halten,
falls dieser auf Grund des Connossements an den Ablader
mehr bezahlt oder vorgeschossen, als das Schiff eingenommen
habe," sowie auf das Spanische, welches im § 802 die
Connoffemente ausdrücklich für an Ordre negociable Papiere
erklärt, welche durch Indossament cedirt werden können,
und dann hinzusetzt: durch das Indossament würden Dem-
jenigen, auf den es gestellt werde, alle Rechte und An-
sprüche des Indossanten an die Ladung übertragen.
Die Nothwendigkeit der Unterschrift des Schiffers
unter dem Connossement wird endlich speciell erwähnt auch
noch von
Eichhorn, Deutsches Privatrecht §392.
Von einem nach Bedeutung und Zweck der Connoffemente
so wesentlichen, und so allgemein als wesentlich anerkannten
Requisite aber abzusehen oder darauf ein geringes Gewicht
zu legen, muß im höchsten Grade bedenklich erscheinen, und
daher auch von dem Banquier, der gegen Einlieferung eines
Connossements zahlen soll, an sich unbedingt gefordert
werden, daß er sorgfältig beachte, ob die Unterschrift des
Connossements äußerlich in Ordnung sei, ob die Namens-
unterschrift des Capitains, deren Echtheit er, wie schon
gesagt, freilich nicht zu prüfen hat, unter dem Connoffe-
ment sich finde." — —
Oas Oberappellationsgericht, im Resultate und
auch in den hauptsächlich der Entscheidung zu Grunde gelegten
Argumenten dem Obcrgericht beitretend, sprach sich über die
Frage wegen der Unterzeichnung der Connoffemente, wie
folgt, aus:
«Ueber die Bedeutung des Connossements, als einer
Empfangs- und Verpflichtungs-Urkunde des Schiffers,
durch welche derselbe persönlich die Gewährleistung der ge-
schehenen Verladung übernimmt, und zugleich die Rhederei
bis zum Werlhe von Schiff und Fracht obligirt; ferner
über die hieraus sich ergebende Nothwendigkeit, daß der