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5. Diligenz von Mandataren bei der
ihm übergebenen Waare zu gewähren bestimmt ist; ja daß
es allgemein als ein durch Indossament übertragbares
negociables Papier angesehen und behandelt wird.
Unter den Gesetzen, welche die Unterschrift des Schif-
fers als ein Erforderniß des Connossements besonders
hervorheben, mögen hier die folgenden genannt werden:
Preuß. Land recht, H. 8. §1668.
" Nach geendigter Ladung muß jedem Befrachter
ein Empfangschein oder s. g. Connossement unter
des Schiffers Unterschrift zugestellt werden."
Code de commerce. Art. 282.
“ sont signäs par le chargeur et par le capitaine.”
Holländisches Handelsgesetzbuch von 1838
Art. 507.
"Das Connossement enthält:
8. Die Zeichnung des Schiffers und die des Ab-
laders oder Desjenigen, der für ihn die Abfertigung
besorgt."
(Daraus, daß für den Ablader auch ein Dritter zeichnen
kann, darf man argurn. e contrario schließen, daß das
Holländische Gesetz die Unterschrift eines Dritten für den
Schiffer nicht für zulässig achtet.)
Spanisches Handelsgesetzbuch. Art. 800.
Handelsgesetzbuch des R ussischen Reichs.
Art. 895 ff.
" Die Ladungsrolle (Connossement) muß die
Unterschrift des Schiffers tragen."
Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die
Preußischen Staaten § 484.
Wie wichtig insbesondere nach den Gesetzen die Unterschrift
des Schiffers für den dritten Inhaber des Connossements
sei, dafür mag noch Bezug genommen werden auf das
Holländische Handelsgesetzbuch, welches im Art. 514
vorschreibt; "wenn der Schiffer beweisen könne, daß nicht
so viel geladen sei, als im Connossemente stehe, so gelte
das zwar gegen den Ablader, doch sei der Schiffer dessen-