Prüfung der Echtheit von Documenten.
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zu prüfen. Nun aber bildet die Unterschrift des Capikains
unter dem Connossemcnt nicht etwa nur, wie das Handels-
gericht angenommen hat, die Regel, neben welcher daher
auch ganz wohl die Unterzeichnung Lurch andre Personen
Vorkommen könne, und vorkomme, sondern die Unterschrift
des Capitains ist sowohl nach dem Zweck und der Bedeu-
tung der Urkunde, als nach der übereinstimmenden Ansicht
aller Seerechte und der Schriftsteller, welche den Gegen-
stand behandeln, ein so nothwendiges Requisit, daß ohne
dieselbe ein eigentliches Connosiement kaum zu denken ist.
Das Connosiement ist eine Urkunde, in welcher der
Schiffer bekennt, Waaren an Bord seines Schiffes er-
halten zu haben, und sich verpflichtet, dieselben am Bestim-
mungsorte an den designirten Empfänger abzuliefern,
Wilda, im Rechtslericou sub voce Connosiement,
Martens, Handelsrecht §175,
Thöl, Handelsrecht §80,
Bender, Handelsrecht l. §83,
Pohls, Handelsrecht l. p. 181 ff.;
es ist also einerseits eine Quittung und andererseits ein
Schuldschein oder Zahlungsversprechen des Schiffers. —
So wenig man nun wird zugeben wollen, daß bei einer
Quittung oder bei einem Zahlungsversprechen allenfalls auch
die Unterschrift eines Dritten diejenige des Quittirenden
und des sich Verpflichtenden ersetzen könne, eben so wenig
kann Dies bei einem Connosiement zugegeben werden. Es
kommt aber noch hinzu, daß das Connosiement nicht nur
Dem, welchem es zunächst eingehändigt wird, dem Be-
frachter, der sich unter Umständen bei seiner Kunde aller
Verhältnisse mit einer Unterschrift begnügen könnte, tie
zwar nicht vom Schiffer, aber von einem speciell von Dem-
selben zur Unterzeichnung Beauftragten herrührt, als
Quittung, eventualiter Zahlungsversprechen, dienen soll,
sondern daß es auch und ganz besonders dem designirten
oder noch zu designirenden Inhaber ein durch eine Urkunde
liquides Recht gegen den Schiffer auf die Ablieferung der