Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Prüfung der Echtheit von Documenten.

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schenken müsse, von welchem man die Connossemente erhalte.
Hiezu komme aber, daß man schon im Allgemeinen bei Con-
nossementen, jedenfalls aber bei englischen Connossementen, gar
nicht verlangen oder erwarten könne, daß die Capitaine selbst
die Unterzeichnung vorgenommen hätten. Denn, wie in allen
sonstigen Verkehrsverhältnissen, so könnten auch bei SchiffS-
führern Verhinderungen, und folgeweise Vertretungen Vor-
kommen, und insonderheit die englischen Connossemente
anlangend, so sei in den Text der dort gebräuchlichen Ur-
kunden , wie auch hier der Fall, sogar ausdrücklich die
Bemerkung ausgenommen, daß entweder ftlhe master, or
the purser of the ship” — also beliebig auch eine
andre Person als der Schiffer — die Unterzeichnung zu
vollziehen habe. Dem entspreche auch die Praxis. — Zum
Beweise hiefür legten die Beklagten acht verschiedene in
England ausgestellte Connossemente vor, welche alle entweder
“for the master” oder “for Capt. N. N.” oder “for N. N.
mit zum Theil leserlichen, zum Theil aber völlig unleserlichen
Namen der Stellvertreter, ohne weitere Hinzufügung einer
Aufklärung, unterzeichnet waren. Nur bei Einem derselben
war bemerkt: for H. J. Dieckmann, Win. Hatchell, Broker.—
Das, was die Kläger ihnen, den Beklagten, Vorwürfen, stehe
ferner mit dem eingetretenen Verlust in keiner Verbindung.
Denn, cs liege nicht etwa der Fall vor, in welchem die
Schiffer, oder einer derselben, die Connossemente deshalb als
unverbindlich bezeichneten, weil sie die Signatur Derjenigen,
welche statt ihrer unterzeichnet hätten, oder unterzeichnet haben
sollten, nicht gelten lassen wollten, sondern die Connossemente
wären durchweg falsch, und die Sache würde, dem Effecte
nach, nicht anders liegen, als sie jetzt sich verhalte, wenn-
gleich dieselben in tadelloser Form den Beklagten präsentirt
sein sollten. — Eventuell behaupteten die Beklagten, daß in
dem Verkehr zwischen Hamburg und England auf das Re-
quisit der Unterzeichnung der Connossemente durch die Cavitainc
nach einem festen Handelsgebrauche nicht gehalten werde, daß
vielmehr Connossements - Unterzeichnungen, wie solche hier

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