Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

H

1. Anfechtung geleisteter Zahlungen

führt und deshalb gegen die hierin übereinstimmende Ansicht
von Franke und Laspeyres die beiden dunkeln Pandekten-
Stesten, welche von der Frage handeln (L,. 10 § 12 und
L. 17 K 2 h. t.), dahin auslegt, daß nur das inteinsurium
wegen der verfrühten Zahlung zurückgcfordert werden könne,
während Franke hier die strenge Folge seines Grund-
satzes dahin geltend macht, daß, da die nicht fällige Zah-
lung nicht erzwingbar, sie auch nicht gültig sei, mithin
die ganze gezahlte Summe zurückgefordert werden könne,
wenn der Verfalltag erst nach ausgebrochcnem Concurs ein-
trete, also der Gläubiger ohne die Anticipation der Zah-
lung nicht mehr als die übrigen würde erhalten haben.
Mit demselben Grundsatz hängt die Erledigung der Frage zu-
sammen, ob sich Pfandbestellungen und datio in solutum des
gleichen Schutzes, wie eigentliche Zahlung zu erfreuen haben.
Die Anfechtbarkeit der für eine ältere Schuld, geschehenen
Pfandbestellung durch die aelio Pauliana, wo deren Bedin-

Schuldner in der Lage sei, zur Bezahlung seiner Schulden ge-
zwungen zu werden. — Für die ältere Auslegung scheint mir ferner
der Zusammenhang mit dem in dem Schlußsatz des § 6 ausge-
drückten Gedanken zu sprechen. Die freiwilligen Verpfändungen
und Verkäufe nämlich, auf die sich das Edikt beziehen soll, sind
nicht solche, die an, sondern die durch den Cridar vorgcnommen
werden; es scheint daher weit natürlicher, unter den wider die
Wirkungen des Edikts in Schutz genommenen Zahlungen gleich-
falls solche zu verstehen, die durch, nicht an den Cridar gemacht
werden; ja, es würde bei der entgegengesetzten Annahme an jedem
logischen Zusammenhang zwischen dem Schlußsatz und dem Voran-
gegangenen fehlen. Endlich dürfte auch noch der ganze Charakter
und Inhalt des Arguments für diese Auslegung sprechen. Wie mir
scheint, geht Labeo davon aus, daß es eine rechtliche Unmöglichkeit,
eine Absurdität wäre, dem Schuldner, den ein einzelner Gläubiger
verklagt, gegen die Verurtheilung die Einrede seiner eigenen In-
solvenz zu gestatten, auf die er kein erworbenes Recht hat, die er
nicht selbst herbeiführcn, und in die er sich am wenigsten durch das
einfache Vorschützen einer Einrede begeben kann. Da er nun mit
einer solchen Einrede unmöglich gehört werden kann, mithin in
seiner Zahlungs-Unfähigkeit für ihn kein Mittel liegt, einer Verur-

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