Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  55.  Die  Sorge  des  Vormundes  für  das  Vermögen  des  Mündels
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papiere  und  der  mit  Blankoindossament  versehenen  Orderpapiere
befreiens9).  Ebenso  kann  es  ihn  von  der  Verpflichtung  befreien,  in  das
Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er  über  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.  Die  gleiche  Befreiung  kann  dem  Vormunde ¬
  durch  Anordnung  eines  Dritten,  der  dem  Mündel  von  Todes  wegen
oder  unter  Lebenden  unentgeltlich  etwas  zuwendet  (§  1803)
oder  durch  Anordnung ¬
  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  gemäß  den
§§  1853,  1855
gewährt  werden?9).  Das  Vormundschaftsgericht  kann  jedoch
eine  solche  Anordnung ¬
  eines  Dritten  außer  Kraft  setzen,  wenn  ihre  Befolgung
das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde  (§  1857).  Von  der  gemäß  §  1803  getroffenen
Anordnung  kann  der  Vormund  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  1803  Abs.  2  und  3  abweichen
V.  Aus  besonderen  Gründen  oder  auf  Antrag  des  Vormundes
kann  das  Vormundschaftsgericht  die  Hinterlegung  auch  anderer  als
der  unter  IV  bezeichneten  Wertgegenstände  anordnen.  Aus  besonderen
Gründen
2)  kann  die  Hinterlegung  von  Wertpapieren’3),  zu  deren  Hinterlegung ¬
  der  Vormund  nach  §  1814  nicht  verpflichtet  ist,  und  von  Kostbarkeiten ¬
  angeordnet  werden"4).  Auf  Antrag  des  Vormundes  kann,  auch  wenn  ein
besonderer  Grund  nicht  vorliegt,  die  Hinterlegung  von  Zins=,  Renten-  und
Gewinnanteilscheinen  angeordnet  werden  75).  Auch  diese  Hinterlegung  hat  bei
einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank’6)  zu  erfolgen  mit  der  Bestimmung, ¬
  daß  die  Herausgabe  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
erfolgen  kann.
VI.  1.  Zur  Verfügung  über  die  nach  §  1814  oder  nach  §  1818  hinterlegten ¬
  Wertpapiere"?)  oder  Kostbarkeiten  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts?8).  Sind  Hypotheken=,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefe ¬
  hinterlegt,  so  ist  die  Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,  die
Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
unterworfen*9).  Genehmigungspflichtig  ist  auch  die  Eingehung  der  Verpflichtung
6)  Hinsichtlich  der  Umschreibung  und  Umwandlung  kommt  eine  besondere  Befreiung
nicht  in
Frage,  die  diese  Maßnahmen  nur  die  Hinterlegung  ersetzen.
70)  Vergl.  auch  §§  1903,  1904.
7)  Vergl.  oben  §  55  I  S.  411.
72)  Die  besonderen  Gründe  können  z.  B.  darin  liegen,  daß  dem  Vormund  ein  Behältnis ¬
  zur  Aufbewahrung  nicht  zur  Verfügung  steht.
In  Betracht
73)  Ueber  den  Begriff  der  Wertpapiere  siehe  oben  Anm.  23  S.  414.kommen -
  hier  insbesondere  Sparkassenbücher,  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe.
74)  Kostbarkeiten  sind  solche  Gegenstände,  die  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfang  und
Gewicht  besonders  wertvoll  sind  (vergl.  RG.  13,  36;  75,  194),  z.  B.  Juwelen,  Kunstgegenstände, ¬
  Antiquitäten.  Vergl.  Frese:  Hinterlegung  von  Kostbarkeiten  (Recht  06,  334).
75)  Das  Vormundschaftsgericht  braucht  jedoch  einem  entsprechenden  Antrage  des  Vormundes ¬
  nicht  stattzugeben
76)  Bei  der  Reichsbank  können  jedoch  Kostbarkeiten  nicht  hinterlegt  werden.
77)  Ueber  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Wertpapiere  vergl.  oben  Anm.  61  S.  419.
78)  §  1819  gilt  nicht  im  Falle  freiwilliger  Hinterlegung,  ebensowenig  in  dem  Falle,
daß  der  Vormund,  obwohl  er  zur  Hinterlegung  verpflichtet  war,  die  im  §  1814  erwähnte
1819  enthält  lediglich  eine  Beschränkung  der  VerBestimmung ¬
  unterlassen  hat.
tretungsmacht  des  Vormundes;  dagegen  wird  das  Recht  der  Pfandgläubiger  des  Mündels,
im  Wege  der  Zwangsvollstreckuug  die  Herausgabe  der  Papiere  zu  verlangen,  durch  §  1819
Hat  das  Vormundschaftsgericht  die  Erhebung  der
nicht  eingeschränkt  (OLG.  24,  46).
Wertpapiere  genehmigt,  so  ist  der  Vormund  nicht  ermächtigt,  die  Wertpapiere  hinterlegt  zu
lassen  und  sie  der  Bank,  bei  der  sie  hinterlegt  sind,  zu  verpfänden  (OLG.  26,  114)
79)  Diese  Beschränkung  der  Vertretungsmacht  des  Vormundes  betrifft  nur  die  Kapital¬§

  1818.
§  1819.
            
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