§ 55. Die Sorge des Vormundes für das Vermögen des Mündels
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papiere und der mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere
befreiens9). Ebenso kann es ihn von der Verpflichtung befreien, in das
Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über Buchforderungen
gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Die gleiche Befreiung kann dem Vormunde ¬
durch Anordnung eines Dritten, der dem Mündel von Todes wegen
oder unter Lebenden unentgeltlich etwas zuwendet (§ 1803)
oder durch Anordnung ¬
des Vaters oder der ehelichen Mutter gemäß den
§§ 1853, 1855
gewährt werden?9). Das Vormundschaftsgericht kann jedoch
eine solche Anordnung ¬
eines Dritten außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung
das Interesse
des Mündels gefährden würde (§ 1857). Von der gemäß § 1803 getroffenen
Anordnung kann der Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach
Maßgabe der Vorschriften des § 1803 Abs. 2 und 3 abweichen
V. Aus besonderen Gründen oder auf Antrag des Vormundes
kann das Vormundschaftsgericht die Hinterlegung auch anderer als
der unter IV bezeichneten Wertgegenstände anordnen. Aus besonderen
Gründen
2) kann die Hinterlegung von Wertpapieren’3), zu deren Hinterlegung ¬
der Vormund nach § 1814 nicht verpflichtet ist, und von Kostbarkeiten ¬
angeordnet werden"4). Auf Antrag des Vormundes kann, auch wenn ein
besonderer Grund nicht vorliegt, die Hinterlegung von Zins=, Renten- und
Gewinnanteilscheinen angeordnet werden 75). Auch diese Hinterlegung hat bei
einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank’6) zu erfolgen mit der Bestimmung, ¬
daß die Herausgabe nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erfolgen kann.
VI. 1. Zur Verfügung über die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten ¬
Wertpapiere"?) oder Kostbarkeiten bedarf der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts?8). Sind Hypotheken=, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe ¬
hinterlegt, so ist die Verfügung über die Hypothekenforderung, die
Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
unterworfen*9). Genehmigungspflichtig ist auch die Eingehung der Verpflichtung
6) Hinsichtlich der Umschreibung und Umwandlung kommt eine besondere Befreiung
nicht in
Frage, die diese Maßnahmen nur die Hinterlegung ersetzen.
70) Vergl. auch §§ 1903, 1904.
7) Vergl. oben § 55 I S. 411.
72) Die besonderen Gründe können z. B. darin liegen, daß dem Vormund ein Behältnis ¬
zur Aufbewahrung nicht zur Verfügung steht.
In Betracht
73) Ueber den Begriff der Wertpapiere siehe oben Anm. 23 S. 414.kommen -
hier insbesondere Sparkassenbücher, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
74) Kostbarkeiten sind solche Gegenstände, die im Verhältnisse zu ihrem Umfang und
Gewicht besonders wertvoll sind (vergl. RG. 13, 36; 75, 194), z. B. Juwelen, Kunstgegenstände, ¬
Antiquitäten. Vergl. Frese: Hinterlegung von Kostbarkeiten (Recht 06, 334).
75) Das Vormundschaftsgericht braucht jedoch einem entsprechenden Antrage des Vormundes ¬
nicht stattzugeben
76) Bei der Reichsbank können jedoch Kostbarkeiten nicht hinterlegt werden.
77) Ueber die Rücknahme der hinterlegten Wertpapiere vergl. oben Anm. 61 S. 419.
78) § 1819 gilt nicht im Falle freiwilliger Hinterlegung, ebensowenig in dem Falle,
daß der Vormund, obwohl er zur Hinterlegung verpflichtet war, die im § 1814 erwähnte
1819 enthält lediglich eine Beschränkung der VerBestimmung ¬
unterlassen hat.
tretungsmacht des Vormundes; dagegen wird das Recht der Pfandgläubiger des Mündels,
im Wege der Zwangsvollstreckuug die Herausgabe der Papiere zu verlangen, durch § 1819
Hat das Vormundschaftsgericht die Erhebung der
nicht eingeschränkt (OLG. 24, 46).
Wertpapiere genehmigt, so ist der Vormund nicht ermächtigt, die Wertpapiere hinterlegt zu
lassen und sie der Bank, bei der sie hinterlegt sind, zu verpfänden (OLG. 26, 114)
79) Diese Beschränkung der Vertretungsmacht des Vormundes betrifft nur die Kapital¬§
1818.
§ 1819.