Metadaten : Pandekten (1)

§  48.  Sachen  außer  dem  Verkehr.
119
welche  jetzt  auch  schon  auf  einem  Agio  stehen,  nämlich  circa  9,  2
(oder  nur  9  Thaler  5  Silbergroschen),  also  etwa  9½  %  Agio.
§  48.
VII.  Sachen  außer  dem  Verkehr.
Titt.  ff.  De  diuisione  rerum  et  qualitate  (1,  8);  ff.  u.  C.  De  religiosis  et  sumptibus  funerum ¬
  et  ut  funus  ducere  liceat  (11,  7  —  3,  44);  dazu  pr.  §§  7—10.  1.  De  R.  D.  (2,  1).
Noodt,  Prob.  I.  C.  I,  7  f.  Beiträge  zum  Wasserrecht,  von  Gesterding,  im  Arch.  f.  civ.  Pr.
III,  5,  umd  von  Funke  das.  XII,  15.  21,  und  von  Kori  das.  XVIII,  2.  Hoffmann,  Vers.
2tes  H.  Darmstadt  1831.  S.  1  ff.  Hassenpflug,  über  Capitulationen  von  Festungen  und
über  Sachen,  die  dem  Verkehr  entzogen  sind,  in  s.  Kl.  Schriften  I,  10.  (Keller)  die  Baseler
Theilungssache.  Aarau  1834.  S.  219—253.  (Festungswerke).
Vom  Verkehr  sind  ausgeschlossen  die  res  diuini  iuris,  welche
die  res  sacrae,  religiosae,  sanctae  begreifen.
Unter  den  res  humani  iuris  sind  dem  Verkehr  entzogen  die
res  communes  (omnium  hominum),  wie  Luft,  Fluß,  Meer  und
dessen  Ufer;  res  publicae,  dem  Gebrauch  aller  Menschen  in  einem
Staat  hingegeben,  z.  B.  Straßen;  res  uniuersitatis,  dem  Gebrauch
aller  Menschen  in  einer  Stadt  oder  der  Glieder  einer  Corporation
hingegeben,  z.  B.  Theater  und  Rennbahnen.
Je  enger  der  Kreis
der  Gemeinschaft  wird,  desto  eher  wird  in  Wahrheit  oder  scheinbar
gewöhnliches  Eigenthum  der  juristischen  Person,  welche  jene  Gemeinschaft ¬
  bildet,  Statt  finden,  und  sonach  die  Eigenschaft  einer  dem
Verkehr  entzogenen  Sache  aufhören.  Auch  sind  wir  geneigter,  als
die  Römer,  wirkliches  Eigenthum  der  juristischen  Person  anzunehmen, ¬
  und  außerdem  ist  bei  den  meisten  dem  Verkehr  entzogenen
Sachen  ein  Aufhören  dieser  Eigenschaft  und  Uebergang  in  gewöhnliches ¬
  Eigenthum  des  Staates  und  dergleichen  möglich.  (Festungswerke, ¬
  Straßen.)
Das  aber  halte  ich  für  unrichtig,  daß  Göschen  wenigstens
für  die  heutige  Zeit  annimmt,  eine  res  publica  oder  uniuersitatis
befinde  sich  im  Eigenthum  des  Staates.  Das  ist  mit  der  Eigenschaft ¬
  einer  res  extra  commercium  durchaus  unverträglich,  und
die  scharfe  römische  Unterscheidung  zwischen  res  publica  und  res
quae  est  in  pecunia  populi  (Fiscaleigenthum)"  ist  noch  heute
ebenso  richtig  und  practisch  wichtig  wie  damals.  Man  denke  nur
6  Die  Application  von  allem  Angescientem ¬
  te  emere  non  posse  nec
gebenen  s.  im  Obligationenrecht  §  247.
cuiuscunque  rei  si  scias  alienationem
1  L.  1  pr.  h.  t.  sacrae:  diis  superis
non  esse,  ut  sacra  aut  religiosa
geweiht;  religiosae:  diis  inferis;  sanloca, ¬
  aut  quorum  commercium  non
ctae:  Stadtmauern,  Stadtthore.
sit,  ut  publica,  quae  non  in  pecunia
2  §6  1.  L.6§i  DeR.D.(2,1—1,8).
populi,  sed  in  publico  usu  habean3 ¬
  L.  6  pr.  De  C.  E.  (18,  1):  Sed
tur,  ut  est  campus  Martius.  Vgl.  L.
Celsus  filius  ait  hominem  liberum
72  §  1  eod.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer