I. Buch. II. Kapitel. Der Wechselbrief.
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Urkunde (Interimsschein) ausgestellt werden 5 welche, wenn sie
wegen versprochener Geld=Valuta6 in Wechselform ausgestellt ist
(Interimswechsel), einen eigenen Wechsel bildet'.
Particularrechtlich kann der Geber eines Wechselbriefs bei creditirter ¬
Valuta ohne deßhalb getroffene Verabredung einen Interimsschein, ¬
und wenn es der Gegenstand erlaubt, einen Interimswechsel
verlangens
Zweites Kapitel.
Der Wechselbrief.
A. Das ältere Recht.
§. 15.
Arten und Inhalt der Wechselurkunden.
Die Wechselurkunden kamen schon in der älteren Zeit entweder
in der Form eines einen Auftrag an den Adressaten enthaltenden
8 Treitschke, Encyc. I. S. 509 f. — Biener, Abhandlungen aus dem
Gebiete der Rechtsg. S. 121. Formulare von Interimsscheinen des Ausstellers
und des Remittenten, s. bei Bender, Wechselr. II. Anh. Nr. 41 u. 42.
Der Interimsschein ist ein Schuldschein, also nicht eine Urkunde über den Wechselschluß, ¬
wie Thöl §. 190 sagt; er kann übrigens auch eine Quittung über die
vom andern Theile erfüllte Verpflichtung enthalten.
6 Brem. Einf. G. §. 3 : „Im Zweifel ist derjenige, welcher den Wechsel
erhält, dem Geber zur baaren Zahlung der Valuta verpflichtet." Nach der
Hannöver'schen W. O. v. J. 1822, III. §. 11 kann ein Interimswechsel
auf Ueberlieferung der Wechselurkunde ausgestellt und aus einem solchen im
Wechselprocesse geklagt werden. — Diese Bestimmung ist durch das Einführungsgesetz ¬
der D. W. O. vom 7. April 1849 nicht abrogirt worden.
7 Der Interimswechsel wird als solcher durch die Bezeichnung des ValutaVerhältnisses, ¬
z. B. „Valuta an einem Wechselbriefe auf N. N. in B. im Betrage ¬
von . . . empfangen" erkannt.
Weimarische W. O. Abschn. II. I. §. 26 und Weimar=Eisen. Gesetz ¬
über die Ausführung der Allg. D. W. O. vom 3. August 1849 §. 5 und
6. — S. auch M. Pöhls, Wechselr. S. 126 f.