Metadaten : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

I.  Buch.  II.  Kapitel.  Der  Wechselbrief.
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Urkunde  (Interimsschein)  ausgestellt  werden  5  welche,  wenn  sie
wegen  versprochener  Geld=Valuta6  in  Wechselform  ausgestellt  ist
(Interimswechsel),  einen  eigenen  Wechsel  bildet'.
Particularrechtlich  kann  der  Geber  eines  Wechselbriefs  bei  creditirter ¬
  Valuta  ohne  deßhalb  getroffene  Verabredung  einen  Interimsschein, ¬
  und  wenn  es  der  Gegenstand  erlaubt,  einen  Interimswechsel
verlangens
Zweites  Kapitel.
Der  Wechselbrief.
A.  Das  ältere  Recht.
§.  15.
Arten  und  Inhalt  der  Wechselurkunden.
Die  Wechselurkunden  kamen  schon  in  der  älteren  Zeit  entweder
in  der  Form  eines  einen  Auftrag  an  den  Adressaten  enthaltenden
8  Treitschke,  Encyc.  I.  S.  509  f.  —  Biener,  Abhandlungen  aus  dem
Gebiete  der  Rechtsg.  S.  121.  Formulare  von  Interimsscheinen  des  Ausstellers
und  des  Remittenten,  s.  bei  Bender,  Wechselr.  II.  Anh.  Nr.  41  u.  42.
Der  Interimsschein  ist  ein  Schuldschein,  also  nicht  eine  Urkunde  über  den  Wechselschluß, ¬
  wie  Thöl  §.  190  sagt;  er  kann  übrigens  auch  eine  Quittung  über  die
vom  andern  Theile  erfüllte  Verpflichtung  enthalten.
6  Brem.  Einf.  G.  §.  3  :  „Im  Zweifel  ist  derjenige,  welcher  den  Wechsel
erhält,  dem  Geber  zur  baaren  Zahlung  der  Valuta  verpflichtet."  Nach  der
Hannöver'schen  W.  O.  v.  J.  1822,  III.  §.  11  kann  ein  Interimswechsel
auf  Ueberlieferung  der  Wechselurkunde  ausgestellt  und  aus  einem  solchen  im
Wechselprocesse  geklagt  werden.  —  Diese  Bestimmung  ist  durch  das  Einführungsgesetz ¬
  der  D.  W.  O.  vom  7.  April  1849  nicht  abrogirt  worden.
7  Der  Interimswechsel  wird  als  solcher  durch  die  Bezeichnung  des  ValutaVerhältnisses, ¬
  z.  B.  „Valuta  an  einem  Wechselbriefe  auf  N.  N.  in  B.  im  Betrage ¬
  von  .  .  .  empfangen"  erkannt.
Weimarische  W.  O.  Abschn.  II.  I.  §.  26  und  Weimar=Eisen.  Gesetz ¬
  über  die  Ausführung  der  Allg.  D.  W.  O.  vom  3.  August  1849  §.  5  und
6.  —  S.  auch  M.  Pöhls,  Wechselr.  S.  126  f.
            
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