macial- Erkenntnisse nicht beruhigen will, da-
gegen das Rechtsmittel der Appellation ein-
wenden, und dessen vorschriftsmäßige Instru-
rtion gewärtigen.
Da5 Gesetz spricht ganz allgemein, es nimmt keine
Sache aus, und es scheint schon daraus, daß nach § 2.
in wichtigen Und verwickelten Sachen dem Klä-
ger verstauet ist, darauf anzutragrn, daß noch
einmal in erster Instanz erkannt werde,
zu folgen, es finde auch in unwichtigen Sachen diese
Appellation statt.
Wir glauben daher, daß bei der Existenz eines Con-
tumacial-Bescheides >u Injurien-Sachen es gar nicht
mehr auf die Qualität der Sache ankomme, vielmehr in
dem Falle einer dagegen erhobenen Beschwevde jedesmal
die Vorschrift des gedachten §. i. beobachtet werden,
mithin die Instruktion der Sache erfolgen müsse.
Sollten Ew. Köuigl. Majestät diesen Grund-
sätzen Allerhöchst Dero Beifall nicht versagen, so würde
das Stadtgericht anzuweisen sein,
in anliegenden Injurien-Sachen der unverehe-
lichten dl gegen den dl die von letztern vorge-
fchlagenen Zeugen zu vernehmen, und erst nach
erfolgter Instruction Ac»a zur weitern Verfü-
gung einzusenden.
Berlin, den i^ten November i8co.
Das Kammergm'cht.