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als auch in dem von uns berührten Falle:
wenn di« Mutter ihre Schwangerschaft vor
dem Ableben des Schwängerers nicht gewußt
hat, und diese mithin nicht einmal anzeigen
können, das Erbrecht der unehelichen Kinder
ganz wegfalle?
allergnädigst zu belehren.
Die
Südpreußische Regierung
zu Posen.
Beilage zu vorstehender Anfrage.
Die aus den Aschen Erblanden mit ihren Eltern
auf die Güter des dl gezogene, jetzt in dl wohnende Co«
lonisten-Tochter, die unverehelichte Frauensperson dl ist
bei uns wider die Erben des im Monath September
v. I. verstorbenen Colonisten dl
auf Alimentation des mit dem Erblaßer angeb«
lich außerehelich erzeugten KindeS und zugleich
auf die Festsetzung des diesem Kinde aus dem
Nachlaß zu besiimliienden Erbthrils klagbar
geworden.
Im Monat Mai will die Klägerin» bei der Her-
reise unterwegs mit dem Beklagten den Beischlaf voll-
zogen, davon schwanger geworden sein, und das nach
dem producirten Taufschein unterm rüten Februar d. I.
grborne Kind erzeugt haben.
Der dl verstarb im Monat September b.I. ohne daß
bei seinen Lebzeiten dirse Sache zur Sprache gekommen,
und ohne daß selbst die Klägerin ihm ihre Schwanger»