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Rescript des Justizministeriums auf vorstehende
Anfrage.
Friedrich Wilhelin König rc. Unfern rc. Der
wegen des Aschen Depositi am 27sien October d. I. er«
stattete Bericht ergiebt mit mehrern, daß über die Frage
bei Eurem Eoüegro Bedenken obwalten:
in, wie weit in dem Falle, wo geschiedene Ehe-
leute zu einer anderweitigen Ehe mit einander
schreiten, die bestellte Cautivn cessire, welche
wegen deS, in dem Eheschcidungs-Erkenniniß
den Kindern zugesprochenen Pflichtlherls unter
Eoncurren; der vormundschaftlichen Behörde
' regul irt ward,
imgleichrn
ob es in dem vorliegenden Falle zulässig sei,
daß dem N der zur Sicherstellung des Pflichk-
»hells drponirte Pfandbrief über ivoo Lhaler
seinem Verlangen gemäß zurückgegebrn werde?
Hierauf dient Euch zur Nachricht und Achtung,
daß Ihr dem N. den quästlvnirlen Pfandbrief unbedenk-
lich zurückgebkn könnt, indem durch die wiedereinge-
fchritrene Ehe mit seiner separirten Ehefrau, alle Effecte
des Scheidungsurthrils aufgehoben worden, und der
Grund wegfällt, weshalb den Kindern «in Pflichttheil
versichert werden müssen. Dieser bestehet darin, daß dir
Kinder gegen den durch die Ehescheidung der Eltern zu
besorgenden Nachtheil geschützt werden sotten, da n:^i
dieses durch die Wiedcrverhrirathung bewirkt wird, s»
würde es zweckwidrig seyn, die Eltern in der Dispost-