Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

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von dem Klager zurückgenommen
worden sein-
Dieses stimme mit dem allgemeinen Grundsätze,
daß schon durch die Anstellung einer Klage bei dem ge-
hörigen Richter, nicht aber allererst durch deren Inst»
noation an den Beklagten die Verjährung unterbrochen
wird, überein, und es ist hier um so weniger ein Grund
vorhanden davon abzugehen, da jener Satz auch in der
Materie von Verjährung der Wechsel von Aechtöleh«
rern angenommen,
VangerowS Entwurf des WcchselrechtS, h. 104.
Ludewigs Einlclt. zum Wechsel - Proceß. Ka-
mt. Xl. §. 14.
und durch andere Stellen des Allgemeinen LandrechtS
bestätigt wird.
Denn das Allgemeine Landrecht verordnet a. a. O.
12!; —1216
«daß, wenn solche Umstande eintreten, weS,
«halb die an fich zulässige Wechselklage vor
«Ablaufder Verjährungsfrist wider den Schuld-
ner nicht angesteller werden kann, wohin be-
«sonders der Fall einer zu großen Entfernung
«des Wechsel-Inhabers von dem Sitze desG.e-
«rrchks gerechnet wird, dieser sich die Wcchsel-
«kraft durch eine» gehörig angelegten Wechsel«
«Protest erhalten könne, jedoch alSdann bei
«Verlust des Wechselrcchts binnen acht Tagen
«von Zeit des aufgenomuienen Proccsses, die
«Klage bei dem competente» Richter deS Wech-
«ftlschnldners annielden müsse.
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