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dsponirt gewesene, unter seinem Nachlaß Vor-
gefundene Codicill, dessen (Gültigkeit er sich iy
feinem vor Publicaüon des Allgemeinen Land-
rechrs gerichtlich depvnirten Testamente, aus-
drücklich reftrvirt hat, außer den darinn befind-
lichen neuen, nicht den zwanzigsten The:l des
Nachlasses übersieigendeu Legaten, auch in An-
sehung der darin befindliche« neuen, und das
Testament abänderndcn übrigen Dispositionen,
für gültig zu achten?
Breslau, den uten Febr. igoc».
Das Breslausche Pupillen-Collegium,
Gutaäztm der Gesetz - Commissiion über vorste-
hende Anfrage.
Etv. Könkgl. Majestät haben durch die Anfrage des
Brcslauischcn Pupillen - Collegii in der NNfcfjen Ver-
laßenschafts-Sache veranlaßet, i>er relcrlpkuiri, vom
6ten August d. I. unfern Bericht darüber zu erfordern
geruhet:
«ob überhaupt Codicille, welche nicht gerichtlich
«dsponirt worden, deren Gültigkeit aber der
«Testator in seinem gerichtlich devonirten Tcsta-
«menle verordnet hat, auch außer den, den
«aasten Theil des Nachlasses nicht über steigen-
«den Legaten, ihrem ganzen Inhalte »ach für
«gültig zu achtens
Der NN hatte nehmlich in seinem im Jahre 7792
beiur Magistrat zu N depvnirten Testament seine
Tochter zweiter Eh; seinen Töchtern erster Ehe in allem
gleich