12.3.
Vorschrift, wie es künftig in Südpreußen mit der gerichtlichen Bestätigung solcher Verträge gehalten werden soll, durch welche Pertininz-Stücke eines Hauptgutes veräußert und von diesem getrennt werden
:
Rescipt v. 19. Oct. 1800
3/i
ten verfahren werden muß. Sind re. Gegeben,
Berlin, den izten October i8c>o.
Auf Sr. König!.' Majestät allergnädigsten Special-
Befehl.
v. Reck. v. Gokdbeck. v. Thulemeier, v. Mafsow,
An
die Obergebörgische Regierung
;«Bayreuth. . ^
nr.
Vorschrift, wie es künftig in Südpreu-
ßen mit der gerichtlichen Bestäti-
gung solcher Verträge gehalten wer-
den soll, durch welche Pertinenz-
Stücke eines Hanptguteö veräußert
und von diesem getrennt werden.
Anfrage der Regierung zu Posen.
Bei dem stch Lei mehreren Edeüeuten unseres De»
parterncnts ereigneten Verfalle ihrer Vermögrnöunrsiär,-
de, wobei ihre Guter rheils schon lud hsst-, gestellt wor-
den sind, rheils aber schon zu diesem Zweck abgeschatzt
werden, hat sich mchrmahls der Fall ereignet, daß sie
Pertinenjstücke ihrer Guter, weiche durch ihre Aliena-
tio» die Qualität von Rustical-Grundstücken er-
halten, veräußern, um sich dadurch Geld zu verschassen.
Die Frage, ob die Consrrmarion dergleichen Kans-
Contracte erfolgen müsse, hat in unserm Collegio schon
mehrere Debatten erregt, st daß wir uns bei einem jetzt
abermals zur Sprache gekemlume« ähnlichen Full «r-