Volltext : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

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ten Drod-und Fleischbänken, wo die Gerechtig.
keit, in solchen verkaufen zu dürfen, gewissen Personen
angehört, da freilich bei einer Subhastatio» nach Vor-
schrift der Gerichtsordnung durch die Kosten ein großer
Theii des Werths absorbirt werden würde, nnd bei
denen auch der Fall ist, daß sie nur Einheimische besitzen
können. Wir fragen daher gehorsamst an:
Ob bei dergleichen kleinen Gerechtigkeiten, deren
ungefährer Werth 50 Thlr. nicht übersteigt, nach
Art der Veräußerung der kleinen Rustikalbe-
' - fitzungcn, von dem gedachten Werth, nach
Anleitung des $. 30. Tit. 52. der Allgemeinen
Gerichtsordnung verfahren werden könne?
Ew. König!. Majestät haben auf eine Anfrage vom
hiesigen Magistrat, wegen Veräußerung der unbedeuten-
den Chaluppen, durch das Rescript voin l7ten Octbr.
1798. zwar schon fesizusetzen geruhet:
daß für Warschau keiner Ausnahme von der
Regel Statt gegeben werden^könne,
indeß ist der Fall nicht ganz derselbe, und wir haben
ihn daher in Rücksicht der angeführten Gründe Ew.
Königl. Majestät gnädigster Entscheidung untertha-
uigst vorlegen wollen.
Warschau, den i4ten Februar iZvo.
Die Südvreußische Negierung
zu Warschau.

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