5.5.
Die Dispositionen der A. G. O. wegen Veräußerung kleiner Rustikalbesitzungen, finden für die Folge auch auf städtische Gerechtigkeiten und städtische Grundstücke Anwendung, deren ungefährer oder geschätzter Werth die Summe von 50 Thaler nicht übersteigt
:
Rescript v. 3. März 1800
-— .23
lergnädigst bewilligten Vorschüße der
500000 Thlr. in Münze entspringt.
Hiernach habt Ihr Euch nicht allein selbst auf das
genaueste zu achten, sondern auch die Euch subordinir-
len Gerichte deshalb mit den erforderlichen Anweisun-
gen zu versehen. Sind ,c. re. Gegeben Berlin, den
roten Februar igoo.
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigste»
Specialvefehk.
v. G 0 l d b e cf.
An
die drei Schlesischen Ober-Amts,
Regierungen.
V. .
Die Dispositionen der Allg. Gerichts-
ordnung, Th. I. Tit. 52. §. 30. wegen
Veräußerung klein er Rusticalbesik-
zungen, finden für dieFolge auch auf
städtische Gerechtigkeiten und städ-
tische Grundstücke Anwendung, deren
ungefährer oder' geschähter Werth
die Summe von 50 Rthlr. niäzt
übersteigt.,
LJ»r Allgemeinen GerichtLordliiuig, Lheilk, Tit. k,, §.
Anfrage der Regierung zu Warschau, x
In der Stadt Lencznc ist der Fall, daß wegen ei-
ner Schuld von 23 Ducate», zu der ein gewisser Ley,