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Anlage I.
, Bericht der Regierung zu Thor».
Euer Königl. Majestät habe«» in dein höchsten Re«
scripte vom I7ten et praefent. den 24sien Januar c. von
«ns darüber Bericht zu erfordern geruhet; «vas in An-
sehung der Streitfrage:
ob der Erbe eines Concnrfificis, welcher eid-
lich der in Potiorität oder ConcmS verfallenen
Derlassenschast des Erblassers entsagt hat, noch
nachher ein Eigenthumsrecht in Ansehung der
zum Nachlasse gehörigen Güter, durch deren
Einlösung von den im Potioritäts - Verfahren
zu ihrer Befriedigung immittirten Gläubigern,
ausüben könne oder nicht? und ob insondrr»
heit derjenige Creditor in potioritate iinmif-
fus, welcher den letzten im Conrurfe ausgefal-
lenen Gläubiger befriediget, und solchergestalt
das sogenannte jus deterrimi oneria erlangt
hat, eben hierdurch ein Eigenthum oder wenig-
stens ein unwiderrufliches Besitzrecht in Anse-
hung des Potioritäts-GutS erworben habet.
nach Polnlfchen Gesetzen und Grrichtsgebrauche Rech-
tens ist.
Diese«» höchsten Befehle zufolge tragen wir folgen-
des allergehorsauist vor.
Im Allgemeinen müssen wir alS bekannt und durch
die Erfahrung hinlänglich bestätiget vorauSsetzen, daß
die Polnische Gesetzgebung, in Ansehung der mrhresten
Rechtsmaterien, äußerst unvollständig, schwankend und