Volltext : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

L» s^ms-rsa
der angeführten Bestimmung zu erlassen. BreSlau,
den isten Februar 1800.
v. Hoym. '
An
des Königliche» Grvßkanzler >!»d Chef
der Just'» Herrn v. Geld deck
Excelle»»..

AllerhööMeS Refcript an sämrniliche Schlesisch»
Regierungen, Llkrch vorstehendes Anschreiben
veranlaßt.
^ Friedrich Wilhelm König rc.
Unfern rc.
Wir werden durch das kopeilich anliegende an den
Großtanzler gerichtete Schreiben Unftrs Schlesischen
Finanj-DepartrmcntÄ vom c reu d. M. veranlaßt, von'
der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts
Th. 2. Tir. 8. §. 760. eine Ansnahme in Ansehung
her Wechsclgeschäfte nachznlassen, welche auf den von
Unserer höchsten Person dem Schlesischen Gebirgs-Han-
delsstande gegebenen Vorschuß von 500000 Thstlcr in
Münze Deziehulig habe».
Wir verordnen daher hiedurch: essolleder Um?
stand, daß ein in Scheidemünze cvntrahir-
tes Darlehn zum Grunde liegt, der sonst
eintretenden Wechselkraft nicht hinderlich
seyn, wenn das Geschäft aus Unserm dem
Schlesischen Gcbirgs - Handelssiande 0U

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