Volltext : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

5.4. Ueber die Wechselkraft derjenigen, auf Scheidemünzen gerichteten Wechsel, welche aus dem Vorschuß der 500,000 Thaler, die des Königs Majestät dem Schlesischen Gebürgshandelsstande gegeben hat, entspringen? Rescript v. 10. Dec. 1800

II

IV.
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So llen auch diejenigen auf Scheide»
münze gerichteten Wechsel keine
Wechselkraft haben, welche aus dem
Vorschuß der Fünfmahlhunderttau-
send Thaler, die des Königs Maje-
stät dem S ch l e si sch e n GebirgShan-
delöstande gegeben hat, entspringen?
Schreiben des Schlesischen Provinzialdepartements
an den Großkanzler.
Das allgemeine Landrecht bestimmt, Th. 2. Tit. z.
$. 760, daß
ein auf Scheidemünze lautender
Wechsel keine Wechselkrafr haben
soll.
Nun kommt aber der Fall vor, daß des Königs
Majestät dem Schlesischen Gebirgs-Handelsstande einen
Vorschuß von 500000 Thlr. und zwar in Münze bewil-
ligt haben, und daß zum Theil darüber auch Wechsel
haben angenommen werden müssen.
Träfe sichs nun, daß man auf die Giranten sol-
cher Wechsel zurnckgehen müßte; so könnte in Bezug
auf jene Verordnung, bei den Justizbehörden Anstand
genommen werde».
Um diesem vvrznbengen, stelle Ewr. Excelle»; ich
ergebenst anheim: ob Dieselben nicht für^qnt fanden,
in Betreff dieses besonder« Falles, eine Declaration

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