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z. Von selbst verstehet, daß in den Kirchen, selbst nach
Vorschrift des Landrechts, §. 184. a. a. O. keine
Leiche beerdigt, sonder» nach dein ij. i8?. ihnen
für die in den Kirchen selbst besessenen Familien-
Begrabntssen andere schickliche Platzt, in dem von
der Negierung und Cammer genehmigten Begräb-
nißorte angewiesen werden ninssen.
Emmerich, im Regiernngs - Rath d. sostenJunyiSoo.
den Prediger Spitzbarth
tu Schwelm.
Rescript des Justiz-Ministeriums auf vorstehende
Anfrage.
Friedrich Wilhelm König rc.
Unfern ic. Wir genehmigen vollkommen
die von Euch dem Prediger Spitzbarrh zu Schwelm auf
seine Anfrage, wegen Einziehung der denen von der
Haupt-Parvchie abgesonderten Gemeinden zustehenden
erblichen Degräbnisistellen zur Hauplktrche ertheilte und
von Euch unterm 2vsten v. M. einberichlete Vorbeschei-
dung, und sind rc.
Berlin, den yten Julius igoo.
Auf Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten
Special - Befehl.
v. Goldbeck. v.Massow.
An
dir Tlev-Markische Regierung»
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