9.19.
Gehen Mitglieder einer Parochie, wenn sie diese verlassen, der ihnen zustehenden erblichen Begräbnißstellen verlustig, und fallen diese an die Kirche?
Rescript des Justiz-Ministeriums vom 7. July 1800
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XIX.
Gehen Mitglieder einer Parochie, wenn
sie diese verlassen, der ihnen zuste-
henden erblichen Begrabnisistellen
verlustig, und fallen diese an die
Kirche?
(Zum Allgemeinen Laiidreckl, Lbeil II. Lit. XI. §. 6g,.)
Anfrage der Clev-Märkischen Regierung.
Don der, aus der Stadt Schwelm und verschiede-
nen weit entfernten Doefschaften bestehenden, lutheri-
schen Gemeine, sind bey zunehmender Bevölkerung von
Zeit zu Zeit einige entlegene Bauerschaftett, gegen Er-
stattung der den Schwelmsche» Kirchen - und Schuibe-
dienten, und her Kirche selbst znstehendcn Gebühren und
Emolumenten, abgesondert und ihnen eigene Parochien
jU errichten, verstattet worden. Dieses hat zu der bey«
liegenden Anfrage des Predigers Spitzbarth vom jz. d.
wegen Verlustes der Erbbegräbnisse
dieser die Parochie Schwelm verlassenen Gr»
meinsglieder
Veranlassung gegeben.
In dem
Mg. Landrecht, Th. 2, Tit. n. §. 453 — 480.
woselbst von den Gerechtsamen der Parochie in Anse-
hung der Beerdigungen gehandelt wird, ist die vorge-
legte Frage nicht entschieden, wir glauben aber, daß sie
nach den Vorschriften
der §. h. 184. und 185. a. a. £>.