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Gutachtlicher Berickzt der Gescß-Commission über
diesen Gegenstand.
Ew. Königs Majestät haben auf die von den Alter-
leuten des SeglerhauseS niid der Kaufmannschaft zu
Stettin nachgesuchte Declaration und resp. Abänderung
der im Allgemeinen Landrecht Th. 2. Tit. 8- §. 815 bis
824. enthaltenen Vorschriften über die Erfordernisse der
WechselrJodossamente, nach eingezogenem gutachtlichen
Bericht der Pommerschen Negierung, durrh die Verfü-
gung vom;ren Mayd.I. uns aofzugeben geruhet:
über sammtliche vorgelegte Fragen ein Gutach-
ten dahin abzustatten: wie solche nach dem
Sinne des Allgemeinen Landrechts zu beant-
worten, und wenn von uns Abänderungen
diensam befunden werden sollten, Vorschläge
de lege ferenda beyzufügen.
Um den Gegenstand des angebrachten Gesuchs ge-
hörig zu bestimmen, müssen wir auf den Rechtsstreit
zurück gehen, welcher zu demselben die Veranlassung
gegeben hat.
Die Kaufleute N. N. und N. N. zu N. N. trassirten
unterm i-;te» Juni) vorigen Jahres verschiedene Wech-
sel nach 2 Monathen a dsra zahlbar, auf die Kaufleute
N. N. und N. N. zu N. N. Diese Wechsel waren laut
Beylage A. des Rcgierungs - Berichts, an die ei-
gene Ordre der Trassanten, mit dem Ausdrucke:
an die. Ordre von uns selbst, den
Werth in «ns selbst.