>8».
Französische Wechselordnung v. 167;. Art. 23.
Russische Wechselordnung v. 172g, Cap. 1. §. 19;
Schwedische Wechselordnung v. 1671, Art. 13.
Amsierdammer Wechselgebrauch von Thvnsen,
Cap. 9. §. i2 und i;, u. s. w.
Frankfurther Wechselordnung v. 1739, §. 40.
Würtemberg - Stuttgardtsche Wechselordnung v. -
1759/ Cap. 4. §.4.
Oesterreichische Wechselordnung v. 176;. Art. zr.
Elbinger Wechselordnung 0.1748, Cap.4. Art. 14.
u. s. w.
Der Grund davon laßt sich auch, nicht nur leicht
darin auffinden, daß dadurch Detrirgereyen und Unter-
schleife, welche mit Len in blanco indossirten Wechseln,
vorzüglich in cafu concurfus, möglicher Weise vorge-.
nommen werden können, verhütet, und wenigstens er-
schwert werden sollen, sondern ist auch bey vielen der
oben allegirren ausländischen Wechselordnungen, als der
Leipziger -j
Bremer und j
Dänische J
ausdrücklich hinzugefügt, und wir halten denselben für
wichtig genug, um einer jeden hierunter zutreffenden
Abänderung der preußischen Wechselrechte mitjsiinserm
pflichtmäßigen Gutachten nicht beytreten zu können,
und daS um so weniger, als die von der hiesigen Kauf-
mannschaft dafür angeführten Gründer
daß nemlich daö Allgemeine Landrecht in den
Vorschriften wegen der Indossamente von dm