Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

frffi auch aus dem Königlichen Patronat-
Recht auf die Kirche selbst fließt.
Das persönliche Patronat-Recht aber ist
fr;» der Ausübung dem Königs Placet
. nterworfen, und wird hierdurch cvntrvllirr.
L. In Absicht des päbsilichen Turnus.
> >ieser Turnus findet nur bey der freyen Col-
lation, also bloß bey den bischöfll-
chen Tafelgütern, und zwar nur in
Absicht der römisch » katholischen,
und nicht bey der unirt-griechischen Geist-
lichkeit, und auch in diesem Falle nur, in
so fern nicht zeither der Pabst ganz davon
ausgeschlossen war, statt; wobey Wir aus-
drücklich bemerken, daß pä östliche Col-
lationes ex affectione, vel refer-
vatione, vel praeventione, als
wahre und große Mißbrauche, fer-
ner nicht mehr statt finden sollen.
Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß In allen
und jeden Fällen, in denen nicht vermöge Unsers Pa»
tronat-Rechts die Besetzung der Stelle von Unsertwe-
gen erfolgt, wie solches bereits vorgeschrieben ist, das
landesherrliche Placet nachgesucht und bewilliget seyn
muß, ohne welches niemand, es sey auf irgend jemands
Wahl, Präsentation oder Collativn, oder wie es Na-
men haben mag, irgend eine geistliche Stelle erhalten
kann.

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