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denen Kreis - Einnehmerinn dis. N: zu Cottbus, zu fol-
gendem Bedenken Veranlassung gegeben.
Die Erblasserin», hat nemlich in ihrem am 8<en De-
cember 1797 errichteten, und unterm istcn September
t>. I. publicirten Testamente d-n sechs Töchtern ihres der,
storbenenBruders zusammen dieSumine von6o2Rthlr.
zu gleichen Theilen als ein Vennachrniß ausgesetzt, und
es entstehet also hierbei) die Frage:
r. ob öcy Entrichtung des Collateral-Stcmpels aufdaS
ganze Vcrmachrniß der 600 Rthlr. oder auf den, ei-
nem jeden der Geschwister daran zustehenden Theis
Nückstcht zu nehmen? und
r. ob die Legatarien den Coilakeral- Erben völlig gleich
zu achten, und auf erster« die Verordnung vom
27sten August v. I. gleichfalls Anwendung finde?
Daß die Legatarien eben das zu beobachten ha-
ben, waS den Collateralerben oblieget, ist zwar durch
das Patent vom i;ten Januar 1796 §. 7. festgesetzt;,
da jedoch in gedachtein allerhöchsten Rescripte vom
27sten August v. I. in Rückstchr der Legatarie» gleichsam
eine Ausnahlire gemacht wird; so scheint uns die An-
wendbarkeit desselben anf letztere zweifelhaft.
Wenn aber solches anzunehinen; so scheint uns über-
haupt der Zweck der erlvähnten Verordnung, wornach
die Cvklateral, Erben begünstigt werden sollen, in allen
den Fallen verfehlt zu seyn, wo, wie im vorliegenden
Falle, dieselben gar keinen Eollateral-Stempel zu lösen
nöthig haben würden, wenn der Antheil eines jeden für
sich betrachtet, wohl aber, wenn auf den ganzen Betrag