9.6.
Wenn mehreren Personen durch eine letztwillige Disposition ein die Summe von Einhundert Thaler übersteigendes Legat vermacht wird, bey der Theilung desselben aber nicht auf jeden der Legatarien dieses Quantum fällt: sind sie schuldig den Collateral-Stempel dennoch nach Maßgabe des ganzen legirten Quanti zu entrichten?
Rescript des Justizministeriums v. 28. Apr. 1800
als überhaupt jederzeit zu verfahren. Sind Euch rc.
Berlin, den s8stcn April iZeo.
Auf Sr- Königlichen Majestät allrrgnädigsten
- Special - Befehl.
v.Reck. v. Goldbeck. v.Thulemeier. v.Maffow.
V>. Arnim. .
An
die Ober - Amts - Regierung
. zn Breslau.
VI.
Wenn mehreren Personen durch eine
lehtwillige Disposition ein dieSum-
me von Einhundert Thaler. überstei-
gendes Legat vermacht wird, bey der
Theilung desselben aber nicht auf
jedem der Legatarien dieses Quan-
tum fallt, sind sie schuldig den Col-
lateral- Stempel dennoch nach Maß-"
gäbe des ganzen legirten Quanti zu.
entrichten?
(Jur Verordnung vom r/ste» August 1799. *)
Anfrage der Neumarkischen Regierung.
Die wegen der Collateral -> Stempel ergangene aller»
höchste Verordnung vom 2/sten August v. I., hat in ei-
ner bey uns schwebenden Erbschafts-Sache der verstor-»
*) Archiv ves Pr. AechLS II. Vd, S. Z4Z.