Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

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In einer bey uns nach dieser Vorschrift eingeleite-
ten Sache, hat der Beklagte bey Gelegenheit seiner
Vernehmung über die Hanptklage verschiedene Gegen-
forderungen angebracht, welche nach der Proj. Ord. jlt-
gleich mit der Hanptklage zu verhandeln seyn würden.
Der Klager will sich aber auf diese Gegenforderun-
gen nicht eikilaffc»; weil er von der ihm zustehenden Ve-
fugnist darauf anzutragen, dast nach geendigtem Schrift-
wechsel die Listen znr Abfassung eines Erkenntnisses in
ersierJnsianz vorgelcgt werden, keinen Gebrauch machen
will, vielmehr darauf besteht, dast dieses Erkenntniß in
zweyter Instanz abgefaßt werde, und er also in Anse-
hung dieser Gegenforderungen offenbar eine Instanz
verlieren würde. Der Klagcp scheint auch noch dieses
für sich zu haben, daß in der Regel keine Gegenforderungen
in der Apprllations- Instanz angebracht werden können.
Dagegen scheint dein Beklagten zu statten zu kommen,
daß die Hauptklage erst jetzt von ihm beantwortet wird, und
er bey dieser Beantwortung besonders in dem Fall, wenn
die wechselseitigen Forderungen aus verschiedenen Nego-
tiis entspringen, und er den ausländischen Kläger bey
dem nemlichen Gericht, Recht zu nehmen vervfiichten
tyill, seine Gegenforderungen anzeigen muß; die in §. i6.
Tit. iy. enthaltene Wirkung dieser eigentlichen Reconven-
ticn aber auch wegfallen würde, wenn die mit der Haupt-
forderung in Verbindnug stehenden Gegenforderungen
irr dem vorliegenden Fall für nicht zur gehörigen Zeit ge»
rügt geachtet und solche eine besondere Wiederklage er-
fordern sollten; dieses würde die poena contumaciae

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