ioa
zulegende Strafe in der Wageschale des Interesse der
bürgerlichen Gesellschaft schwerer wieget, als auf sei-
ner Seite das Leid, welches ihm durch den Verlust der
Freiheit zugefnger wird. Dieses ist eine Regel, die rin
jeder, welchem die Gewalt gegeben ist, über die Freiheit
seiner Mitbürger zu verfügen, sich ganz eigen machen,
«nd um so viel mehr bei seinem Verfahren beständig vor
Augen haben sollte, weil sie nicht bloß aus Grundsätze«
des gesellschaftlichen Rechts gefolgert, sondern auch
ganz dem Geiste unserer positiven Gesetze angemessen,
und auo selbigem geschöpft ist. Ausnahmen davon
müssen nie Start sindeu. Sie beleidigen die Gesetze.
Dieß folgt aus obigem von selbst.' Sie beleidige«» die
Rechte des Einzelnen, dessen Freiheit gekränkt ist.
Dieß ist eben so klar, denn sie berauben ihn ohne
rechtlichen Grund nicht allein des größten irdischen
Gutes — der Freiheit — sondern sie stellen ihn auch
bei seinen Mitbürgern als eine«« Verbrecher dar —
weil diese Idee dem erzwungenen Aufenthalt im Ge-
fängnisse unzertrennlich anklcbet. Sie beleidigen die
Rechte der ganzen bürgerlichen Gesellschaft, weil sie
ihre innere Sicherheit stören, indem sie znr Vermeh-
rung des Verbrechens des Diebstahls, wovon allhier
nur immer hauptsächlich die Rede isi, Gelegenheit ge-
ben. Der Beweis hievo«^ ist sehr leicht. Der Inhaf-
tirte ist entweder des Diebstahls, dessentwegen man ihn
eingesetzet hat, schuldig, oder er ist unschuldig.
Ist er schuldig, und uran hat zu voreilig die Arre«
tlrung gegen ihn verhänget; so wird er bei einiger
Verschmitztheit — die dem eigentlichen Diebe, Vorzug-