Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

§.  58.  Die  subjective  Klagenhäufung  und  die  Streitgenossenschaft.  147
Mitverpflichtete  zugleich  mit  ihm  verklagt  werden,  und  die  Einlassung ¬
  auf  die  einzelne  Klage  mittelst  der  s.  g.  exceptio  plurium ¬
  litisconsortium  auf  so  lange  verweigern,  bis  dies  geschehen ¬
  ist.
Dies  ist  nämlich  der  Fall,  wenn  einer  von  mehreren  Vormündern ¬
  wegen  angeblicher  Zahlungsunfähigkeit  der  übrigen  in
solidum  belangt  (23),  oder  einer  von  mehreren  Schuldnern,  die  sich
durch  das  nämliche  Rechtsgeschäft  unter  gegenseitiger  Verbürgung
verpflichtet  haben,  auf  mehr  wie  die  entsprechende  Quote  verklagt
(24)
wird
Während  neuere  Proceßordnungen  mit  diesen  Grundsätzen  übereinstimmen ¬
  (
)  gestatten  andere  dem  Verklagten  mittelst  der  exceptio
plurium  litisconsortium  die  Erzwingung  einer  activen  wie  einer
passiven  Streitgenossenschaft  für  den  Fall,  daß  abgesehen  von  Correalität ¬
  die  ganze  Leistung  verlangt  wird,  ohne  daß  alle  Mitberech— ¬

o
tigte  als  Kläger  aufgelleten,  oder  alle  Mitverpflichtete  als  Verklagte
angesprochen  worden  waren  (*6)
Auch  bei  Theilungsklagen  ist  übrigens,  von  entgegengesetzten
particulären  Bestimmungen  abgesehen(?)  die  Vereinigung  sämmtlichen ¬
  Interessenten  keine  nothwendige  (28
während  in  dem  Falle,
daß  mehr  wie  zwei  Theilhaber  bei  einem
judicium  divisorium  sich
gegenüberstehen,  eine  subjeetive  Klagenhäufung  nicht  vorliegt  (2)
23)  l.  2  D.  de  quibus  rebus  ad  eundem  judicem  eatur  (11.  2):  „Cum
ex  pluribus  tutoribus  unus,  quod  ceteri  non  sint  idonei,  convenitur,  postulante ¬
  eo  omnes  ad  eundem  judicem  mittuntur,  et  hoc  rescriptis  principum ¬
  continetur."  const.  5  C.  arbitrium  tutelae  (5.  51).
24)  Nov.  99:  „...  Si  tamen  uterque  vel  etiam  omnes  iisdem  locis
habitent,  sancimus,  ut  judex  causae  illos  statim  in  jus  vocet,  et  communiter ¬
  causam  éxaminet,  communem  vero  sententiam  ferat  ..."  Planck,
Mehrheit  der  Rechtsstreitigk.  S.  129  flg.;  insbesondere  aber  Wetzell,  Syst.
S.  772  flg.  —  Die  heutige  Anwendbarkeit  der  Nov.  99  bestreitet  Sintenis,
Erläut.  I.  S.  546  flg.
25)  Bad.  Proc.=O.  §.  103;  Hannöv.  Proc.=O.  §.  33;  Würtemb.
Proc.=O  Art.  88.  Deutsch.  Entw.  §§.  55.  56.
26)  Proc.=O.  v.  Luzern  §.  78;  v.  Thurgau  §.  26;  Bern  §§.  26.
—
27;  Schwyz  §.  58;  St.  Gallen  Art.  38;  Zug  §.  16;  Zürich  §.  21.
S.  auch  Bayer.  Proc.=O.  Art.  65.
27)  Bad.  Proc.=O.  §.  103.
28)  l.  8  pr.  D.  communi  dividundo  (10.  3);  1.  2.
§.  4  D.  famil.  erciscundae -
  (10.  2).  —  Zimmermann  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  Bd.  XXXIV.
S.  323  flg.  u.  S.  348  flg.
29)  Zimmermann  a.  a.  O.  S.  222  flg.
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