§. 58. Die subjective Klagenhäufung und die Streitgenossenschaft. 147
Mitverpflichtete zugleich mit ihm verklagt werden, und die Einlassung ¬
auf die einzelne Klage mittelst der s. g. exceptio plurium ¬
litisconsortium auf so lange verweigern, bis dies geschehen ¬
ist.
Dies ist nämlich der Fall, wenn einer von mehreren Vormündern ¬
wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit der übrigen in
solidum belangt (23), oder einer von mehreren Schuldnern, die sich
durch das nämliche Rechtsgeschäft unter gegenseitiger Verbürgung
verpflichtet haben, auf mehr wie die entsprechende Quote verklagt
(24)
wird
Während neuere Proceßordnungen mit diesen Grundsätzen übereinstimmen ¬
(
) gestatten andere dem Verklagten mittelst der exceptio
plurium litisconsortium die Erzwingung einer activen wie einer
passiven Streitgenossenschaft für den Fall, daß abgesehen von Correalität ¬
die ganze Leistung verlangt wird, ohne daß alle Mitberech— ¬
o
tigte als Kläger aufgelleten, oder alle Mitverpflichtete als Verklagte
angesprochen worden waren (*6)
Auch bei Theilungsklagen ist übrigens, von entgegengesetzten
particulären Bestimmungen abgesehen(?) die Vereinigung sämmtlichen ¬
Interessenten keine nothwendige (28
während in dem Falle,
daß mehr wie zwei Theilhaber bei einem
judicium divisorium sich
gegenüberstehen, eine subjeetive Klagenhäufung nicht vorliegt (2)
23) l. 2 D. de quibus rebus ad eundem judicem eatur (11. 2): „Cum
ex pluribus tutoribus unus, quod ceteri non sint idonei, convenitur, postulante ¬
eo omnes ad eundem judicem mittuntur, et hoc rescriptis principum ¬
continetur." const. 5 C. arbitrium tutelae (5. 51).
24) Nov. 99: „... Si tamen uterque vel etiam omnes iisdem locis
habitent, sancimus, ut judex causae illos statim in jus vocet, et communiter ¬
causam éxaminet, communem vero sententiam ferat ..." Planck,
Mehrheit der Rechtsstreitigk. S. 129 flg.; insbesondere aber Wetzell, Syst.
S. 772 flg. — Die heutige Anwendbarkeit der Nov. 99 bestreitet Sintenis,
Erläut. I. S. 546 flg.
25) Bad. Proc.=O. §. 103; Hannöv. Proc.=O. §. 33; Würtemb.
Proc.=O Art. 88. Deutsch. Entw. §§. 55. 56.
26) Proc.=O. v. Luzern §. 78; v. Thurgau §. 26; Bern §§. 26.
—
27; Schwyz §. 58; St. Gallen Art. 38; Zug §. 16; Zürich §. 21.
S. auch Bayer. Proc.=O. Art. 65.
27) Bad. Proc.=O. §. 103.
28) l. 8 pr. D. communi dividundo (10. 3); 1. 2.
§. 4 D. famil. erciscundae -
(10. 2). — Zimmermann im Arch. f. civ. Prax. Bd. XXXIV.
S. 323 flg. u. S. 348 flg.
29) Zimmermann a. a. O. S. 222 flg.
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