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Hat in der Mark Brandenburg, wo Mann und Frau in getheilten Gütern leben, die Frau, wenn sie mit dem Manne zugleich die Grundstücke erwirbt, ein Eigenthumsrecht gültig erworben? oder ist sie nur als Mitbesitzerinn honoris causa anzusehen?
Rescript vom 31. März 1802
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Hat in der Mark Brand.enburg, wö
,Mann und Frau in getheiltcu Gü-
tern leben, die Frau, wenn sie mit
dem Mgn,ue zugleich die Grundstücke
. erwirbt, ein-Miteigenthums - Recht
gültig erworben? oder ist sic mix
als Mitbesitzerin honoris causa an-
zusehen? .
Anfrage des Magistrats hiesiger Residenz.
Der im März 1798 Hierselbst verstorbene rc. 9),
verordnete in seinem, unterm ;ten Aprill 1796 er-
richtete« Testament: daß stin einziger Sohn, deö
jetzt verabschiedete Soldat vom 8t. Regimente R. N»
bloß den ihm gebührenden Pslichtihcil aus dem Nach^-
laß erhalten, alles übrige aber dessen Kinder erben»
Und dem Vater keincswegkS die Disposition über
dieses Vermögen der Kinder gelassen, sondern selbi-
ges unter Directio« dcS obervormundschaftlichen Col-
legii sicher untergebracht, und für die Curanden cons
servirt werden solle.
Hiernach wurde von uns die Erbschaft regulirt»
und da zum Nachlaß ein auf der Königrstadt Kö,
nigsviertel in der Schie߻Gasse, unter der Real-
Jurisdiction des Kammer.'er'chtS, belcgencs Hau-
gehört; so übersandten wir dieser Behörde den Crb-
Rezeß nebst dem eppedirten Testamente, um für dir
Curanden den sttulum ^üssesreoulr zu berichtigen»
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