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geachtet dev eingetretenen Confusion, dergestalt bri
Kräften bleiben, daß sie nach geschehenem Verkaufe
der Erbschaft gegen den Käufer geltend gemacht wer-
den können, und es ergiebt sich daraus, daß nicht
bloß, wie es nach Tit. i6. §. 481 - den Anschein hat-
nur in dem Falle, wenn die Erbschaft nicht unwie«
Lerruslich erworben ist, sondern einem nachqesxtzten
Erben herausgegeben werden muß, die Rechte und
Verbindlichkeiten des ersten Erben gegen die Masse
wieder zu Kräften kommen. Im $, 484. Tit. 16.
wird nur eine durch ausdrücklicheProtestatio»' zu be-
wirkende Verhinderung der Erlöschung des subjectiv-
dinglichen Rechts durch Confusion für statthaft an-
genommen; aus den §. 5Z. 54. Tit. 22. erhellet aber,
daß, wenn derjenige, in dessen Person das Eigcn-
thum der berechtigten und verpflichteten Sache zu-
sammen gekommen ist, die auf der letztem eingetra-
genen Grundgerechtigkeiten nicht hat löschen, oder die
das Laseyn derselben bezeichnende Anlage fortschaf-
fen lassen, die vorige Grundgerechtigkeit wieder in
Wirkung trete, nachdem die verpflichtete Sache aufs
neue an einen besondern Besitzer gelangt ist, und
man sieht also hier wiederum, daß die Lehre von
der Confusion im allgemeinen Landrechte nach dem
übrigen Inhalte dieses Gesetzbuches nicht so wört-
lich angewendet werden darf, wie sie da sicht. —
Man geht daher wohl nicht zu weit, wenn man, des
vorher von Erlöschung des Pfandrechts durch Confu-
sion angeführten ungeachtet, das allgemeine Landrecht
dahin auölegt, daß diese Confusion nicht unbedingt