—-- 437
solcher Forderungen, tvckhalb ein bloßes
Zahlungsmandat extrahirt werben könne,
stakt -essen exerutivisch geklagt worden ist,
Hie Kosten des Prozesses, von dem unterlie-
genden Schuldner, oder dem obnegenden
Gläubiger getragen werben müssen?
Sollten Ewr. König!. Majestät die zweite von
un- ausgestellte Frage nach der Meinung der Majo-
rität unsres Collegü dahin allergnadigst zu cr.t.ctoci#
den geruhen, daß nur aus einem Judicate und nicht
aus einem bloßen Zahlungsbefehl die Subhastacion
verfügt werden könne: so erledigt sich diele Frage
von selbst, indem alsdann der Gläubiger ein augen-
scheinliches Interesse dabei haben kann, sofort förm-
lich Klage zu erheben, und mithin der Anwendbar-
keit des
$. a. Lit. sz. Th. 1- der allg. Ger. Ordn.
nichts weiter im Wege steht.
Zweifelhaft dagegen scheint uns nur der Fall,
wenn das Zahlungsmandat, wogegen kein Wider-
spruch erfolgt ist, mit dem Judicate in dieser Ein-
sicht gleiche Wirkung hat, demungeachtet der Gläubi-
ger den kostspieliger»: Weg einschlägt, ob auch in die-
sem Fall der Schuldner zur Tragung der Kosten ver-
bunden sey? die rechtlichen Principien scheinen un«
sers Erachtens hier in Widerspruch zu gcrathen.
Wenn der Gläubiger zur Anstellung der Klage
befugt ist, von dieser Defugniß Gebrauch macht und
dadurch dem Schuldner Kosten verursacht: so ist er
in -er rechtmäßigen Ausübung seines Recht-, jui?