Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

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worin das Mandatum de 'solvendo selbst erlassen
würde In beiden würde festgesetzt, daß nach Ablauf
d.'r Frist gegen den Schuldner mit Execution verfah-
ren werden solle. Der Ausdruck Execution sey ganz
allgemein und begreife alle Grade derselben- mithin
auch eoentualiter die Taxe und Subhastation des
Grundstücks unter sich; sobald der Weg der Execu«
tior, »u-chBeschlagnehmung der Guts-Einkünfte, ein-
mal eingeschlagen wäre, könne derselbe nicht ohne
ausdrückliche Vorschrift der Gesetze durch die Noth-
ivrndickeiteiner von neuem anzustellenden Klage nn»
terbrocben werden, und wäre dies dennoch der Fall,
so müßte dies in dem Mandat selbst ausgedeückt
seyn; indem sonst eine Commination gesetzt würde,
die nickt realisttt werden sollte, dem Gläubiger da-
durch «in Recht, das ihm nicht eingeräumt wäre,
zugefichert unv dem Schuldner eine Frist bewilligt
würde, auf die er nach der richterlichen Erklärung
nicht mehr habe rechnen können.
Endlich
III. wenn eS durch Ewr. König!. Majestät allerhöchste
Entscheidung unsrer ersten Frage in die Willkühr
des Gläubigers gesetzt wird, ob er ein Mandat
zur Zahlung extrahieen oder sofort executivisch
klagen wolle: so entspringt hieraus noch eine drit-
te Frage, um deren Beantwortung wir ebenfalls
allerunterthänigst zu bitten uns veranlaßt, sehen,
vemlich:
Ob in einem solchen Falle, wenn wegen
rückständiger hypothekarischen Zinsen/ oder

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