Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

Verordnung vom zosten December 1798 ju seiner
Befriedigung nicht gelangen dürfte, die Taxe und
Subhastation des Grundstücks verfügt werden
könne, oder ob zur letzrern jedesmal ein förm-
liches Erkenntniß erforderlich sey?
und bescheiden wir uns übrigens von selbst, daß wenn
die Subhastation nur aus einem solchen judicato und
nicht aus einem bloßen mundato de solvendo zu-
lässig ist, alsdann die Ewr.Königl. Majestät von uns
zuerst vorgetragene Frage von selbst dahin sich erle-
dige, daß es allerdings lediglich in der Willkühr des
Gläubigers stehe, ob er in dem in Rebe sichenden
Fall, nur ein Mandat «xtrahiren oder förmlich kla-
gen wolle.
Die 'Majorität unfers Collegü hat wie gesagt
für daS letzte Glied der ausgestellten Alternative,
dass nemlich nur aus einem förmlichen judf-
cato die Suthastation verfügt werden könne,
entschieden.
Die G'ünde, die sie zu dieser Meinung bewogen,
setzt dieselbe in das bisher übliche und zur Observanz
gewordne Verfahren und in den Geist der Gesetze
überhaupt, welche ein jede-Grundstück feinem Eigen-
thümer so lange als möglich zu constrviren suchen,
und wonach es einer ausdrücklichen entgegen gesetzten
Erklärung bedurft hätte, wenn außer dem Erkenntniß
noch eine andre richterliche Verfügung die nemliche
Wirkung haben sollte..
Dagegen beruft die Minorität des Collegü. sich
«uf die Myrte des §, 15. «j. a. O. und die gcrmA

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