Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

derunzen, sondern überhaupt in allen Fallen cintrltt,
wenn ein Gläubiger auf Sicherstrllung^ seiner Forde.;
rung anträgr, bevor er nach den Gesetzen in der
vorgescbriedenen Ordnung der Execution zu feiuep
Befriedigung gelange« kann. Es muß daher ei«
solcher Antrag nach Vorschrift der GerichtS-Ordnüng
Theil I. Titel -y. besonders mit'Rücksicht^auf die^ §.
io. ausgestellten Grundsätze gehörig geprüft und er,
örtert werden, jedoch mit der aus der Natur der
Sache sich ergebenden Maaßgadr, daß eS, da dis
Schuld bereits rechtekräftig feststeht, dicserhalb keiner
Deschein gung und keines Verfahrens weiter bedarf.
Wenn hiernach der Arrestschlag zuläßig befun,
den wird, so ist die persönliche Verhaftung des Schuld»
mrS zu ve> fügen, zugleich aber jedesmal wegen der
Subhaftarion des Grundstücks in so fern diese nicht
bereits anhängig ist, das Nöthige entweder von dem
den Arrest verhängenden Gericht selbst» oder durch
Auftrag oder Requisition des ordentlichen Richters
der Sache zu veranlassen. Sind :ti Gegeben Berlin-
den laten April 1802.-
Auf Seiner Königlichen Majestät Allergnädigsten
Special-Befehl
tz. Goldbeck-

An
dio Westyreußische Rezicrung
zu Marienwerder.

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