Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

keine besonderen Vorschriften erthcil! worden; und
Wir wolle» Euch daher, da es allerdings dem Ver-
pächter -um großen Nacbrhril gereiche» kann, wenn
dabei das gewöhnliche Verfahren beobachtet wird,
hiedurch anweisen, in solchen Fallen analogisch
die in der allgemeinen Gerichtsordnung
Th. i. Tit. 44. §. 59—64. wegen der Mieths-
fachen ertheilten Vorschriften zur Anwen-
dung zu bringen, welchem gemäß also auch, so-
bald der RäumungStermin schon ang-trcten >st, oder
nahe beoorstehk, die Appellation gegen das erste Er-,
kenntniß, nach Anleitung des §. üz. nur »6 cii'eciüm
devolutivum Statt findet.
Nach dieser Voraussetzung werden sich die übri-
gen, in Eurem Bericht enthaltenen Anfragen leicht
erledigen.
1) Wenn der Verpächter auf Räumung der Pacht
klagt, weil die Pachtzcit abgelaufen ist, d?r
Pächter aber ein Rctcnrions-Recht zu haben
behauptet, so ist der in der allgemeinen Ge-
richts-Ordnung a. a. O. §. 55- erwähnte
Fall vorhanden, wo das in Arrest-Sachen
~ vorgcschricüene Verfahren emtritt, und cs
muß also, da es in der Regel für den Ver-
pachter und Arrestaten allemal zu nachther-
lig seyn würde, wenn die gewöhnlich weit
aussehcnden Forderungen deö Pächters gleich
mit instruirt werden sollten, nach Vorschrift
deS $. 63. Tit. 29. der allgemeinen Gerichts-
Ordnung über die Zulässigkeit des Retenr

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