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-en wctf.cn Mclioration-'N, Remissionen oder
sonst um ein jus retentionis zu begründen,
Gegenforderungen macht, diese Geqenforde»
rungen in jenem Prozeß mit inftruirt werden
müssen?
Sollte diese Frage affirmative entschieden wer,
den, so würde die Beschleunigung de« Exmission«-
Processe« unmöglich scyn, da die Auemittelung der
Remissionen und anderer Forderungen der Pächter
allemal eine weitläusrige Instruction erfordern. .
Da auch das allerhöchste Rrsrript vom 28stea
Januar voraussetzt, daß die Ausübung de« juris re.
tentionis a!« ein Arrrstschlag zu behandeln sty, so
scheint der Natur der Sache gemäß zu seyn;
«) daß der Perpächter feine Forderungen an den
, Pachter in separato einklagen müsse,
b) daß er in dem Exmiffions.Prozesse blo« Nach-
weisen müsse, welche Forderungen er habe,
und daß er nur in so fern reconveniendo
auf da« jus retentionis provociren kann, al«
diese Forderungen einen Arrrstschlag begrün»
den werden.
<0 daß daher auch gegen den posseffionirten Ver-
pächter da« jus retentionis nur in so weit
Statt finde, oi« gegen einen Beklagten, der
mit liegenden Gründen angesessen ist, ein
Arrest zuiäßig ist. Endlich
6) daß in dem Erkenntniß jederzeit quoad con-
ventionem über die Schuldigkeit zur Räu-
mung, und quoad reconventiosem über