Metadaten : Engelmann, Arthur: ¬Das Preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Zweites  Buch.  —  Das  Sachenrecht.
76
4)  der  Gewahrsam  mit  dem  Willen,  Sache  oder  Recht
als  sein  eigen  zu  besitzen,  vollständiger  Besitz.
Die  Fälle  1—3  werden  gemeinrechtlich  als  Detention
bezeichnet,  und  nur  der  vollständige  Besitz  des  A.  L.=R.  entDer ¬

spricht  dem  juristischen  Besitz  des  gemeinen  Rechts.
Miether,  der  Commodatar,  der  Nießbraucher  sind  römischrechtlich ¬
  Detentoren,  nach  L.=R.  unvollständige  Besitzer.
Diese  Eintheilung  sieht  nur  auf  den  Besitzwillen.  Je
nachdem  der  Besitzer  ein  Recht  auf  den  Besitz  hat  oder  nicht,
heißt  dieser  rechtmäßiger  oder  unrechtmäßiger,  und  ist  der
Besitz  erworben  durch  einen  Titel,  durch  welchen  das  Eigenthum ¬
  erworben  werden  kann,  so  ist  er  ein  vollständiger  titulirter ¬
  Besitz.
Nach  dem  Glauben  an  die  Gültigkeit  des  Besitztitels
gemeines  und  preußisches  Recht  in  redlichen  und  unredtheilt ¬

Unredlicher  Besitz  ist  entweder  wirklich  oder
Besitz.
lichen
fingirt  unredlicher.
a.  Wirklich  unredlicher  Besitzer  ist  der,  „der  es  weiß,  daß
er  aus  keinem  gültigen  Titel  besitze";
b.  als  unredlicher  Besitzer  wird  behandelt,
aa.  der  sogenannte  unrechtfertige  Besitzer  d.  h.  der,
der  aus  Rechtsunkenntniß  in  der  Gültigkeit  seines
Besitztitels  irrt.  Diesen  Fall  behandelt  das  römische
Recht  stets  als  malae  fidei  possessio,  das  preußische
Recht  folgt  dem  römischen  im  Princip,  macht  jedoch
einige  Ausnahmen;
der  sog.  unvorsichtige  Besitzer  d.  h.  der  „der  schon  zur
bb.
Zeit  der  Erwerbung  des  Besitzes  bei  der  Anwendung
eines  gewöhnlichen  Grades  von  Aufmerksamkeit  Ursache ¬
  hatte,  an  der  Gültigkeit  seines  Besitztitels  zu
zweifeln  und  sich  dennoch  ohne  weitere  Untersuchung
den  Besitz  zueignet";
Der  Begriff  des  sog.  abgeleiteten  Besitzes  ist  dem  A.  L.=R.
unbekannt.  Er  ist  für  das  gemeine  Recht  ein  Nothbehelf,  den  das
L.=R.  bei  seiner  so  vielfach  anders  gestalteten  Besitzlehre  nicht  braucht.
**)  Eine  Definition  des  redlichen  Besitzers  giebt  das  A.  L.=R.
nicht.  Dagegen  sagt  das  Reichsgericht  in  dem  Urtheil  vom  8.  Juli
1880  (II.  S.  308):  „Im  Gegensatz  zu  der  in  I.  7  §  11  aufgestellten
Begriffsbestimmung  eines  unredlichen  Besitzers  wird  man  denjenigen
als  einen  redlichen  erachten  müssen,  der  es  nicht  weiß,  daß  er  aus
keinem  gültigen  Titel  besitzt.  Es  sind  damit  auch  die  Fälle  getroffen, ¬
  wo  ein  Titel  überhaupt  nicht  existirt,  und  wo  der  vorhandene ¬
  nur  nicht  gültig  war.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer