Zweites Buch. — Das Sachenrecht.
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4) der Gewahrsam mit dem Willen, Sache oder Recht
als sein eigen zu besitzen, vollständiger Besitz.
Die Fälle 1—3 werden gemeinrechtlich als Detention
bezeichnet, und nur der vollständige Besitz des A. L.=R. entDer ¬
spricht dem juristischen Besitz des gemeinen Rechts.
Miether, der Commodatar, der Nießbraucher sind römischrechtlich ¬
Detentoren, nach L.=R. unvollständige Besitzer.
Diese Eintheilung sieht nur auf den Besitzwillen. Je
nachdem der Besitzer ein Recht auf den Besitz hat oder nicht,
heißt dieser rechtmäßiger oder unrechtmäßiger, und ist der
Besitz erworben durch einen Titel, durch welchen das Eigenthum ¬
erworben werden kann, so ist er ein vollständiger titulirter ¬
Besitz.
Nach dem Glauben an die Gültigkeit des Besitztitels
gemeines und preußisches Recht in redlichen und unredtheilt ¬
Unredlicher Besitz ist entweder wirklich oder
Besitz.
lichen
fingirt unredlicher.
a. Wirklich unredlicher Besitzer ist der, „der es weiß, daß
er aus keinem gültigen Titel besitze";
b. als unredlicher Besitzer wird behandelt,
aa. der sogenannte unrechtfertige Besitzer d. h. der,
der aus Rechtsunkenntniß in der Gültigkeit seines
Besitztitels irrt. Diesen Fall behandelt das römische
Recht stets als malae fidei possessio, das preußische
Recht folgt dem römischen im Princip, macht jedoch
einige Ausnahmen;
der sog. unvorsichtige Besitzer d. h. der „der schon zur
bb.
Zeit der Erwerbung des Besitzes bei der Anwendung
eines gewöhnlichen Grades von Aufmerksamkeit Ursache ¬
hatte, an der Gültigkeit seines Besitztitels zu
zweifeln und sich dennoch ohne weitere Untersuchung
den Besitz zueignet";
Der Begriff des sog. abgeleiteten Besitzes ist dem A. L.=R.
unbekannt. Er ist für das gemeine Recht ein Nothbehelf, den das
L.=R. bei seiner so vielfach anders gestalteten Besitzlehre nicht braucht.
**) Eine Definition des redlichen Besitzers giebt das A. L.=R.
nicht. Dagegen sagt das Reichsgericht in dem Urtheil vom 8. Juli
1880 (II. S. 308): „Im Gegensatz zu der in I. 7 § 11 aufgestellten
Begriffsbestimmung eines unredlichen Besitzers wird man denjenigen
als einen redlichen erachten müssen, der es nicht weiß, daß er aus
keinem gültigen Titel besitzt. Es sind damit auch die Fälle getroffen, ¬
wo ein Titel überhaupt nicht existirt, und wo der vorhandene ¬
nur nicht gültig war.