Inhaltsverzeichnis : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Die Rechtskraft nach der Reichscivilprocessordnung und ihre Wirkungen auf die subjectiven Rechte

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schienenen  «Geschäftsordnung  des  Reichsgerichts  nach  dem  bestätigten ¬
  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  5.  April  1880»  mitgetheilt;
«Entscheidungsgründe.
§  18.  Die  Entscheidungsgründe  sind  in  bündiger  Kürze,  unter
strenger  Beschränkung  auf  den  Gegenstand  der  Entscheidung
und  thunlichster  Vermeidung  von  Fremdwörtern  und  nicht  allgemein ¬
  üblichen  Ausdrücken  abzufassen.
Wenn  dieselben  nicht  bereits  bei  Erledigung  der  Sache
durch  Gerichtsbeschluss  festgestellt  sind,  so  liegt  die  Abfassung
nach  Massgabe  der  beschlossenen  Entscheidung  dem  Berichter
statter,  und  wenn  ein  solcher  nicht  bestellt  oder  verhindert  ist.
einem  vom  Vorsitzenden  damit  zu  beauftragenden  anderen  Mit
gliede  ob.  Den  Entwurf  hat  zunächst  der  Vorsitzende  zu  prüfen
oder  durch  ein  von  ihm  zu  beauftragendes  anderes  Mitglied
prüfen  zu  lassen.  Werden  hierbei  oder  von  einem  sonstigen
Mitgliede  Bedenken  gegen  die  Fassung  des  Entwurfs  erhoben.
und  diese  nicht  von  dem  Verfasser  desselben  durch  Aenderung
seines  Entwurfs  beseitigt,  so  erfolgt  die  Feststellung  der  Entscheidungsgründe ¬
  durch  Gerichtsbeschluss.»
Diese  Instruction  empfiehlt  sich  zur  Nachahmung  auch  für
die  übrigen  Gerichte.
D.  Ueber  den  oben  S.  166  not.  2  allegirten  Satz:
„Tantum  praescriptum,  quantum  possessum
findet  sich  in  einer  Reichsgerichtsentscheidung  *)  folgender  Aus
spruch  :
«Bei  dem  Erwerbe  einer  Dienstbarkeit  durch  Ersitzung
richtet  sich  der  Umfang  des  Rechtes  nach  der  thatsächlichen
Ausübung  innerhalb  der  Verjährungszeit  und  es  kann  namentlich
aus  der  Benutzung  eines  Weges  für  einen  bestimmten  Zweck
und  zu  einer  bestimmten  Zeit  nicht  schlechthin  gefolgert  werden.
dass  dessen  Gebrauch  für  andere  Zwecke  und  zu  anderen  Zeiten,
soweit  es  immer  die  Cultur  und  natürliche  Beschaffenheit  des
herrschenden  Grundstückes  mit  sich  bringt,
gestattet  sei.  Es
muss  daher  derjenige,  welcher  eine  Wegegerechtigkeit  durch  Ersitzung ¬
  in  einem  weiteren  Umfange  erworben  haben  will,  als  der
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstückes  zugesteht,  den  Nachweis
dieses  Rechtes  wenigstens  in  soweit  führen,  als  nicht  dessen
Inhalt  gesetzlich  geregelt  ist.»
*)  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  I  S.  102,  Erk,  des
III.  Civilsenats  v.  13.  Januar  1880  (Ehrenbreitsteiner  Sache).
            
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