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schienenen «Geschäftsordnung des Reichsgerichts nach dem bestätigten ¬
Beschlusse des Bundesraths vom 5. April 1880» mitgetheilt;
«Entscheidungsgründe.
§ 18. Die Entscheidungsgründe sind in bündiger Kürze, unter
strenger Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
und thunlichster Vermeidung von Fremdwörtern und nicht allgemein ¬
üblichen Ausdrücken abzufassen.
Wenn dieselben nicht bereits bei Erledigung der Sache
durch Gerichtsbeschluss festgestellt sind, so liegt die Abfassung
nach Massgabe der beschlossenen Entscheidung dem Berichter
statter, und wenn ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist.
einem vom Vorsitzenden damit zu beauftragenden anderen Mit
gliede ob. Den Entwurf hat zunächst der Vorsitzende zu prüfen
oder durch ein von ihm zu beauftragendes anderes Mitglied
prüfen zu lassen. Werden hierbei oder von einem sonstigen
Mitgliede Bedenken gegen die Fassung des Entwurfs erhoben.
und diese nicht von dem Verfasser desselben durch Aenderung
seines Entwurfs beseitigt, so erfolgt die Feststellung der Entscheidungsgründe ¬
durch Gerichtsbeschluss.»
Diese Instruction empfiehlt sich zur Nachahmung auch für
die übrigen Gerichte.
D. Ueber den oben S. 166 not. 2 allegirten Satz:
„Tantum praescriptum, quantum possessum
findet sich in einer Reichsgerichtsentscheidung *) folgender Aus
spruch :
«Bei dem Erwerbe einer Dienstbarkeit durch Ersitzung
richtet sich der Umfang des Rechtes nach der thatsächlichen
Ausübung innerhalb der Verjährungszeit und es kann namentlich
aus der Benutzung eines Weges für einen bestimmten Zweck
und zu einer bestimmten Zeit nicht schlechthin gefolgert werden.
dass dessen Gebrauch für andere Zwecke und zu anderen Zeiten,
soweit es immer die Cultur und natürliche Beschaffenheit des
herrschenden Grundstückes mit sich bringt,
gestattet sei. Es
muss daher derjenige, welcher eine Wegegerechtigkeit durch Ersitzung ¬
in einem weiteren Umfange erworben haben will, als der
Eigenthümer des dienenden Grundstückes zugesteht, den Nachweis
dieses Rechtes wenigstens in soweit führen, als nicht dessen
Inhalt gesetzlich geregelt ist.»
*) Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. I S. 102, Erk, des
III. Civilsenats v. 13. Januar 1880 (Ehrenbreitsteiner Sache).