Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

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derung einer guten Justiz-Pflege, einen schätzbaren
Beitrag zur Vervollkomnung derselben, wenn es Er-
leichterung und Abkürzung der Justiz-Visitationen
bei Untergerichren befiehlt und den Justiz-Revisoren
Vorschriften und in denselben zugleich Mittel an die
Hand gicbt,
das Geschäft der ihnen anvertrauten Justiz-
Visitationen, bei aller Gründlichkeit, Voll-
ständigkeit und Zweckmäßigkeit, dennoch mit
dem mindesten Zeit- und Kosten-Aufwands
auSzuiühren.
Indessen hat es sich absichtlich darauf einge-
schränkt, den Justiz-Revisoren den Hauptzweck der
verordneten Justiz-Visitationen mehr nur im Allge-
meinen vorzuhalten und ihnen die Mittel zur Errei-
chung des Hauptzweckes mehr nur durch gegebene
Winke und Fingerzeige kenntlich zu machen, alS daß
es ausführliche Anleitungen und Manuductionen hät-
te geben wollen.
So hinlänglich und gewiß, so wünschenswerth
dieß dem geschicktem und geübtern Geschäftsmanne
seyn muß, der sich nun in dem angenehmer» Zustan-
de mehrerer Freiheit befindet, so kann eS doch nun
auch auf der andern Seite nicht fehlen, daß nicht der
mindergeübte und erfahrne Geschäftsmann in der
Ausrichtung einer ihm aufgetragnen Justiz. Visitation
eines Untergerichts,-den Sinn des Regulativs leich-
ter mißverstehen und sich nach ausführlichern Anwei-
sungen zur Ausfüh.. " solchen Geschäfts in dem
Sinne und der Absicht des Regulativs, umsehen sollte.

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