Gegen diese Festsetzung hat der Beklagte die
Appellation eingewandt, indeß bei seiner nähern Ver-
nehmung durchaus »uc solche Umstande angeführt,
welche den abgeleisteten Eid als falsch darlhun wür-
den, wenn sie erwiesen werden könnten, keineswe,
ges aber etwas beigebracht, was bei der Gültigkeit
dieses Eides die Festsetzung des ersten Erkenntnisses
abändcrn könnte.
Da es nun uns unbedenklich scheint, dass dieser
Beweis des begangenen Meineides nicht in diesem
Prozeß in appellatorio, sondern in einem besondern
Prozeß geführt werden muß; so halten wir dafür,
daß eine so völlig unnütze und nur zur Ver-
zögerung der Sache aözwrckenbe Appellation
eben so wenig verstartct werden könne,
als nach den Gesetzen eine Klage zugelassen werden
soll, welche sich auf solche Facta stützt, die als wahr
angenommen, dennoch den Anspruch des Fordernden
nicht begründen würden; daß daher» eine Appella-
tion i„ einem solchen wie der vorliegende Fall, eben
so gut wie eine Klage per decretum abgewiesen wer-
den könne. Da die allgemeine Gerichtsordnung hier-
über indeß keine bestimmte Vorschriften enthält, so
habe» wir zwar den X. X. »ach unserem Sentiment
abschläglich beschieden, zugleich aber Euer Königliche
Majestät diese uns zweifelhafte Frage zur Entschei-
dung :
ob unser Verfahren die allerhöchste Geneh-
migung erhalte?
dorzulegen nicht verfehlen. Und hiebei nur noch bi-
Stmti «tchi». ©Sä, -ist. M