Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

5.10. Circulare vom 1sten October 1801. an die Präsidia und Directoren sämmtlicher Landes-Justiz-Collegien: daß Justizbedienten, welche in ansehnlichen richterlichen Bedienungen stehen, nicht gestattet werden soll, ihre Stellen niederzulegen und als Justiz - Commissarien Prozeß-Praxin zu treiben

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X.
Circulare an die Prasidia und Directo-
ren sammtlicher LandeS-Justiz-Colle-
gien: daß Justiz bedienten, welche in
ansehnlichen richterlichen Bedienun-
gen stehen, nicht gestattet werden soll
ihre Stellen niederzulegcn und als
Justiz - Co mm isfarien ProzeßrPraxin
zu treiben.
Friedrich Wilhelm rc. Unfern rc. Es ist seit
einiger Zeit verschiedentlich der Fall eingetreten, daß
Mitglieder eines LandeS-Juftiz-Collegii
und andere angesehene Justiz-Bediente, ihre
Entlassung nachgesucht haben, um demnächst als
Justiz-Commissarien angestellt zu werden. Da hie-
von mancherlei nachtheilige Folgen besorgt werden,
so ist immediate mittelst Cabinets-Ordre vom agsten
v. M. festgesetzt:
daß es in Zukunft schlechterdings keinem in
einer ansehnlichen richterlichen Be-
dienung stehenden Justi^Bedienten weiter
vcrstattet werden soll, um seiner Convenienz
willen seine Stelle nieder zu legen, und als
Justiz - Commissarius Prozeß » Praxis zu
treiben.
Indem Wir Euch hievon benachrichtigen, befehlen
Wir Euch, diese Unsere allerhöchste Willens.Meinung
sämmtlichen Mitgliedern des Eurer Leitung anver,
trauten Collegii zur Achtung bekannt zu machen,

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