Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

achtendes Bedürfniß von dem Schwangerer zu
fordern, nicht ausgeschlossen wird. Endlich
5) kann man auch nicht annehmen, daß der
Schwangerer nur dafür Entschädigung leisten
müsse, woran er unmittelbar schuld wäre, da
er die Geschwächte nach dem §. 1027. Th. 2.
Lik. i. überhaupt entschädigen, ihr d,e nach
der Niederkunft unvermeidlich gewesene Kosten
nach dem §. 1029. ohne Einschränkung bezah-
len, sie, wenn sie während der Wochen stirbt,
nach §. roxo. auf seine Kosten begraben las-
sen, und daß Kind, wenn es selbst nach dem
raten Jahre durch Krankheit oder fehlerhafte
Leibes» und GemüthsBeschaffenheit außer
Stand gesetzt wird, seinen Unterhalt zu er-
^werben, nach dem §. 637. LH. 2. Tit. 2. noch
ferner verpflegen muß.
ES leuchtet ein, daß hier überall keine unmittel-
bare Schuld des Schwängerers nothwendig voraus
zu setzen ist; man kann also demselben die Begräb-
nißkosten nicht deswegen erlassen, weil der Tod des
Kindes keine unmittelbare Folge seiner Handlung ist.
Und wenn gleich es wahr ist, daß die Alimcntations-
kostcn von den Vegrabnißkosten^ darin verschieden
sind, daß jene mit dem Lode des Kindes aufhören,
diese hingegen nach dessen Tode erst entstehen: so
kommen beide doch darin überein, daß sie, sobald
das Kind einmal lebend oder tod exisrirt, als ein
auf gleicher Nothwcndigkeit. beruhender Aufwand für
selbiges bezahlt werden müssen.

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