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Königs Majestät wir daher allerunt'erthänigst, uns hie-
zu allerhuldreichst zu aurorisiren, da wir denn die Par-
teien «»weisen können, nach rechtskräftig entschiedener
Sache, die Kosten, so sie vorgeschoffen haben, undziar,
paiti erstatten müssen, zu specificiren, und deren Ein-
ziehung zu gewärtigen. Biachstock, d. 24. Nov. 1800.
Neu-Ostpreußische Negierung.
Rescript des Justiz - Ministeriums auf vorste-
hende Anfrage.
Friedrich Wilhelm, Königrc. Unfern rc. Den von
Euch im Berichte vom 24sten Novemö. d. I. formirten
Antrag, wegen der interimistischen Einziehung der Ge-
richtsgebühren und Auslagen, genehmigen Wir in so
weit, daß solcher nur nicht in solchen Sachen anzuwen-
den, wo Fiscus litigirt, oder die eine Partei das Ar-
men-Recht gewonnen hat, oder sonst gesetzlich gebüh-
renfrei ist. In Sachen dieser Art, kann vor rechtskräf-
tiger Entscheidung des Kostenpunkts, von der die Ge-
bühren entrichtenden Partei, nur der ste treffende An-
theil, und dasjenige cingezogen werden, was gedachte
Partei als Extrahent entrichten muß. Wenn hingegen
beide Theile Gebühren zu entrichten schuldig sind, kann
sowohl das erste als zweite Urthcl, auch vor beschritte-
ner Rechtskraft, als ein Inrerimisticum in Ansehung
deä Kostenpunkts angesehen werden, so daß die Einzie-
hung, nach der darin enthaltenen Bestimmung, gleich
noch Pnblication des ttrrhcls geschehen, und bei erfol-
gender Resormatoria, der obsiegende» Partei ndcilasftn
werden kann, dasjenige, was von ihr zu viel bezahlt