Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1803))

Rescript des Justiz-MinifkcriumS auf Vorstehende
Anfrage.
Friedrich Wilhelm König re. Unfern re. Da es
nach klarer Vorschrift der Circular-Verordnung vom
gosien Dec. 1798. Abschnitt XI. §. 1. den Partheicn
frei stehet, wenn gegen ein Contumacial-Erkenntniß
appellirt worden, nach beendigter Instruction zu ver-
langen, daß die Acten zur Abfassung eines Erkennt-
nisses in erster Instanz vorgelegt werden, so verste-
het es sich von selbst, daß das Urtel von dem in
erster Instanz kompetenten,Richter abgefaßt
werden muß. Das Bedenken, welches, nach Eurem
'Bericht vom S4sten v. M. ein Theil Eures Collegii
hiergegen aus der Betrachtung entnommen, daß sol-
chergestalt dem Unterrichter eine Beurtheilung der
bei dem Obergericht erfolgten Instruction verftattet
wird, ist von keinem Gewicht. Derselbe Fall tritt
ein, wenn ein Odcrgericht auf Ansuchen eines Unter-
richtcrs einen Zeugen zu vernehmen hat, oder Ver-
träge, die in das Hypotheken - Buch eines Untcr-
gerichtS eingetragen werden müssen, aufnimmt, wo ‘
dem Usterrichtec die Prüfung des dabei beobachteten
Verfahrens zustehet, und derselbe befugt ist, in ge-
ziemender Art auf die ihm nöthig scheinende Er-
gänzungen anzutragen. Da nun der in erster In-
stanz erkennende Richter, zwar in der Sache selbst
nach seiner Ueberzeugung verfügen, aber dabei die
aus dem Subordinations-Verhältnisse fließende Ach-
tung nicht ungestraft ausser Acht lassen darf: so sind

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