auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit.
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dann der ihm zu machenden Schadensberechnung zu Grunde
legen lassen, wenn vom Standpunkte des versicherten Interessenten
keine begründeten Einwendungen gegen dieselben zu erheben
sind, und es würde somit einleuchtender Weise eine Verletzung
des Assecuradeurs enthalten, wenn, während er nur einen
Werth geringerer Größe versichern sollte und wollte, er die
Beitragspflicht des in Wirklichkeit vorhandenen und in der
Havariegrosse-Dispache berücksichtigten größeren Werthbelauss
zu übernehmen hätte. Auch hier sührt die Verringerung der
L)uoten-Betheiligung des Assecuradeurs auf das richtige Er-
gebniß hin.
Wir gedenken hiebei insbesondere noch der, bei beladenen
Schiffen in Havariegrosse zu bringenden, indessen auch bei
-Schiffen in Ballast vorkommenden, und dann als Particulair-
Havarie zu behandelnden außerordentlichen Rettungs-Auf-
wendungen. *) Gesetzt, ein Schiff, zum Werthe von 50,000,
wäre bei der Versicherung zu 30,000 taxirt und dieser ganze
Belauf wäre gezeichnet. Das Schiff geriethe im beschädigten
Zustande aus den Strand; die Kosten der Abbringung würden
auf 10,000, diejenigen der Reparatur auf 15,000 taxirt.
Wären hier die Asseeuradeure nicht berechtigt, wegen der zu
niedrigen Taxe Selbsttragung eines Theils des Schadens
Seitens des Versicherten (nämlich von 40 Procent) zu verlangen,
so müßten sie die vollen 25,000 zahlen, durch welche nicht
allein der versicherte Werth von 30,000, sondern auch.der
unversicherte Mehrbetrag von 20,000-salvirt würde oder sal-
virt worden wäre. Der Versicherte hätte also auch für diesen
Theil seines der Seegesahr ausgesetzten Vermögens den Nutzen
der Versicherung gehabt, ohne dafür Prämie gezahlt zu haben,
Diese letzte Bemerkung führt uns auf das eigentliche
Motiv hin, durch welches die Versicherten dazu veranlaßt zu
werden pflegen, in manchen Fällen die Taxen zu niedrig
zu bestimmen. Dies besteht darin, freilich für die verhältniß-
*) M. s. dieses Archiv Bd. 2 S. 80 ff.